Vom 26. August 2020
(dpa/tmn). Ein Testament ist grundsätzlich eigenhändig oder vor einem Notar zu errichten. Ausnahmsweise kann aber auch ein Nottestament zB „vor dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters […] sowie den beiden unabhängigen und nicht im Testament bedachten Zeugen […]“ errichtet werden. Dieses soll einen Vermerk enthalten, dass dem Erblasser das Testament vorgelesen und es von diesem durch seine Unterschrift genehmigt wurde. Zwingend ist dies aber nicht.
Der Fall
Der verstorbene Eigentümer eines Grundstückes errichtet kurz vor seinem Tod ein sog. „Nottestament vor dem Bürgermeister nach § 2249 BGB“ und zwar vor dem Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters sowie den beiden unabhängigen und nicht im Testament bedachten Zeugen errichtet. Unterzeichnet ist das Testament vom Erblasser, dem Vertreter des Bürgermeisters und den beiden Zeugen. Der im Testament bedachte Erbe beantragte, das Grundbuch auf sich umschreiben zu lassen. Das Grundbuchamt verweigerte dies mit der Begründung, das Nottestament sei formnichtig, weil der Vermerk fehle, dass es dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben wurde.
Angabe zu Verlesung und Genehmigung nur Soll-Vorschrift
Zu Unrecht, urteilen die Richter. Auch aufgrund eines gültigen Nottestaments kann das Grundbuch auf den Erben umgeschrieben werden, ohne dass ein Erbschein erforderlich ist. Zur Gültigkeit muss die Niederschrift des Nottestaments in Gegenwart des Bürgermeisters dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Dass dies geschehen ist, soll zwar in der Niederschrift festgestellt werden. Wenn ein solcher Vermerk fehlt, führt dies aber nicht zur Unwirksamkeit des Testaments.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschl. v. 1.4.2020 (I-3 Wx 12/20)