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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 27. März 2014

Wurst geklaut – Pflichtteil weg?

(dpa/red). Wann darf man sein Kind enterben? Diese Frage stellt sich meist dann, wenn ein Elternteil mit dem Verhalten seines Kindes nicht einverstanden ist oder sich gekränkt fühlt. Im Gesetz ist jedoch klar geregelt, wann man den Pflichtteil entziehen darf. Das ist dann möglich, wenn es den Erblassern nicht mehr zugemutet werden kann, dass ihr Kind auch nur wenigstens den Pflichtteil erbt.

Aber nicht alles rechtfertigt eine Enterbung: Behaupten die Eltern, ihr Sohn hätte Wurstwaren im Metzgereibetrieb gestohlen, reicht das nicht aus. Für einen Entzug des Pflichtteils muss der Vorwurf schwerwiegend sein und konkret beschrieben werden, so das Landgericht Mosbach.

Die elterliche Metzgerei

Die Eltern hatten eine Metzgerei. Der Sohn arbeitete dort mit und durfte als „Entlohnung“ Wurst und Fleisch mit nach Hause nehmen. In ihrem Testament entzogen die Eltern dem Sohn den Pflichtteil. Sie begründeten dies damit, dass er sie im Geschäft bestohlen habe. Nach dem Tod des Vaters machte der Sohn gegenüber seiner Mutter seinen Pflichtteil geltend. Die Witwe weigerte sich, der Sohn klagte.

Entzug des Pflichtteils nicht gerechtfertigt

Das Gericht entschied, dass die Eltern den Pflichtteil nicht entziehen durften. Es gebe hierfür keine ausreichenden Gründe. Für einen solchen Schritt müsste ein so schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegen, dass es dem Erblasser nicht mehr zugemutet werden könne, dass der Erbe den Pflichtteil erhalte. Das gelte beispielsweise bei einer gegen die Eltern gerichteten Straftat. Der im Testament geäußerte Vorwurf reiche aber nicht aus. Zudem sei er zu unkonkret: Weder die Tat noch die Schadenshöhe seien auch nur vage beschrieben.

 

Landgericht Mosbach am 31. Januar 2014 (AZ: 2 O 182/13)