(dpa/tmn). Beauftragt ein Gericht die Erstellung eines Sachverständigengutachtens, so bestimmt sich die Höhe der Vergütung und Aufwandsentschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Lange war zwischen den Gerichten umstritten, wie Fotos, die sich nicht im Textteil, sondern im Anhang des Gutachtens befinden, nach dem JVEG abzurechnen sind.
Umstrittene Abrechnung
Eine Schriftsachverständige wird durch das OLG München beauftragt, ein Gutachten über die Urheberschaft eines Testamentsnachtrags anzufertigen. Später rechnet sie ihre Leistung mit insgesamt 13.354,33 EUR ab. Die Bezirksrevisorin teilt daraufhin dem OLG mit, dass sie Bedenken hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten für die Anfertigung von Fotokopien habe. Die Sachverständige habe in ihrer Rechnung richtigerweise 377 Fotos à 2 EUR aus § 12 Abs. Nr. 2 JVEG abgerechnet. Allerdings mache sie dann, wohl ebenfalls aus § 12 Abs. Nr. 2 JVEG, 377 Fotos mal 12 Gutachtensausfertigungen à 0,50 EUR geltend. Dieser Betrag würde aber nur für Fotos gelten, die nicht Teil des Gutachtens seien. Vorliegend seien die Kosten für die Mehrfertigungen der Fotos nach § 7 Abs. 2 JVEG bereits in der Rechnung enthalten, da es sich um einen Teil des Gutachtens handle. Die Rechnung der Sachverständigen sei daher auf 11.092,33 EUR zu kürzen. Dem widerspricht die Sachverständige und beantragt die gerichtliche Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG.
Fotos im Anhang sind Teil des Gutachtens
Das OLG hat sich nun, entgegen früheren gerichtlichen Entscheidungen, der Rechtsauffassung der Revisorin angeschlossen. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass auch die in der Anlage enthaltenen Fotos Teil des schriftlichen Gutachtens sind. Das Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG, „wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind“, sei eng auszulegen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Fotos in einem direkt auf das Gutachten folgenden Anhang enthalten sind oder ob sie sich im Fließtext befinden. Dies sei vor allem ein Ausdruck individueller stilistischer Vorlieben und eine bestimmte Vorgehensweise daher nicht mit einer zusätzlichen Vergütung zu honorieren. Die Fotos unterliegen deshalb der Vergütung nach § 7 Abs. 2 JVEG. Unschädlich sei, dass die Sachverständige außerdem einen zu geringen Stundensatz angesetzt hat. Solange die Festsetzung des Gerichts unterhalb des geforderten Gesamtbetrags verbleibt, können einzelne Positionen ausgetauscht und verändert werden. Insgesamt setzt das Gericht eine Abrechnung von 11.650,97 EUR fest.
Oberlandesgericht (OLG) München, Beschl. v. 8.7.2025 (31 Wx 239/21)
Quelle: www.dav-erbrecht.de