Auswirkungen des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung auf das Erbrecht

Am 29.12.2025 ist das am 12.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (ePb-Gesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht mit § 8 Abs. 2 BeurkG nF eine Beurkundung auch durch Aufnahme einer elektronischen Niederschrift. Verfügungen von Todes wegen sind davon aber ausgenommen! Gem. § 31 BeurkG nF soll über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Dies gilt für alle in der Niederschrift mit der Verfügung von Todes wegen verbundenen Verträge und Erklärungen, so etwa bei einem Ehe- und Erbvertrag auch für den ehevertraglichen Teil und bei einem (sog. einseitigen) Erbvertrag auch für die Erklärungen des anderen Vertragschließenden (der nicht ebenfalls im Erbvertrag von Todes wegen verfügt, § 33 BeurkG nF). Bei „versteckten“ Verfügungen von Todes wegen kann § 31 BeurkG übersehen werden (zB Vermächtnis betreffend das Familienheim in einer Scheidungsfolgenvereinbarung; nachträgliche Ausgleichsanordnung, welche als Vorausvermächtnis gelten kann; (konkludente) Bestimmung über die Verteilung der Pflichtteilslast unter mehreren Abkömmlingen gem. § 2324 BGB in einem Übergabevertrag; (konkludente) Rechtswahl zum Erbrecht; Benennung eines Vormunds gem. § 1782 BGB in einer Vorsorgevollmacht).

Da § 31 BeurkG nF als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, führt ein Verstoß zwar nicht zur Unwirksamkeit, die Nichtbeachtung stellt aber eine Amtspflichtverletzung dar und löst Folgeprobleme aus. Die Regelungen über die (besondere) amtliche Verwahrung durch die Nachlassgerichte und die mögliche notarielle Verwahrung beim Erbvertrag inkl. der Regelungen zur Aufhebung durch Rücknahme aus der Verwahrung sind auf in Papierform errichtete Verfügungen von Todes wegen ausgerichtet und lassen sich aus technischen Gründen nicht auf elektronische Dokumente übertragen. In der Praxis wird im Falle eines Verstoßes die Beurkundung erneut durchzuführen und unter Aufhebung der Verfügungen in der elektronischen Niederschrift (§ 8 Abs. 2 BeurkG nF) eine Niederschrift in Papierform (§ 8 Abs. 1 BeurkG nF = § 8 BeurkG aF) zu errichten sein.
Bei Erbausschlagungserklärungen ergibt sich möglicherweise eine Neuerung, wenn ein Notar oder ein Rechtsanwalt die Übermittlung der Erklärung an das Nachlassgericht übernimmt, denn § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG regelt, dass bei Gericht schriftlich einzureichende Erklärungen durch diese als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Bislang stand § 14b FamFG der papierförmigen Übermittlung von Erbausschlagungserklärungen nicht entgegen, weil der in materiellrechtlicher Hinsicht formgerechte Zugang der Erklärung nicht durch elektronische Übermittlung herbeigeführt werden konnte (DNotI-Report 2020, 113). Dies hat sich nun geändert, da die Erklärung gem. § 130 Abs. 2 BGB nF auch durch
die Übermittlung einer (elektronischen) beglaubigten Abschrift materiellrechtlich wirksam zugehen kann. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG nunmehr der papierförmigen Übermittlung durch einen Notar oder Rechtsanwalt entgegensteht. Aus Gründen der notariellen bzw. anwaltlichen Vorsicht dürfte die Übermittlung als elektronische beglaubigte Abschrift an das Nachlassgericht angezeigt sein.

Nach wie vor möglich ist es, dass der Ausschlagende selbst die papierförmig errichtete Ausschlagungserklärung innerhalb der Frist an das Nachlassgericht übermittelt, denn durch die Neuregelung wird keine Pflicht zur Einreichung durch den Notar oder Anwalt begründet und wenn die Einreichung beim Nachlassgericht durch den Erklärenden selbst erfolgt, findet § 14b FamFG keine Anwendung.

Bei einer Erbausschlagung durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis der Vollmacht – die abweichend vom Grundsatz des § 167 Abs. 2 BGB der öffentlichen (notariellen) Beglaubigung bedarf (§ 1945 Abs. 3 S. 1 BGB) – nun auch durch notarielle Bescheinigung möglich (§ 1945 Abs. 3 S. 3 BGB nF), sodass der Nachweis auch elektronisch erfolgen kann. Die Möglichkeit der notariellen Bescheinigung gilt auch für die „Papierwelt“, damit der Bevollmächtigte, insbesondere wenn er nicht aufgrund einer Spezialvollmacht handelt, weiterhin die Vollmachtsurkunde als Nachweis seiner Vertretungsberechtigung
auch gegenüber anderen Stellen nutzen kann. Der Nachweis mittels notarieller Bescheinigung kann auf zwei Arten erbracht werden. Zum einen ist der Nachweis mittels einer Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO möglich, zum anderen mit einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht, die mit einer notariellen Bescheinigung über das Vorliegen der Vollmacht bei Abgabe der Erklärung versehen ist. § 31 BeurkG nF entsprechend wird in den Regelungen der Nottestamente die neue Regelung des § 8 Abs. 2 BeurkG nF
vom Verweis auf die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes ausgenommen (§§ 2249 Abs. 1 S. 4, 2250 Abs. 3 S. 2 BGB nF).

Quellen:
BGBl. I 2025, Nr. 320, abrufbar unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/320/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=3
BT-Drs.21/1505, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101505.pdf
Bundesnotarkammer Rundschreiben Nr. 4/2025 vom 19.12.2025,abrufbar unter: www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/elektronische-praesenzbeurkundung-epb