Prüfung der Wirksamkeit einer Erbausschlagung durch das Grundbuchamt?

(dpa/tmn). Sind die Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch als Erbengemeinschaft eingetragen, so muss die Wirksamkeit einer Erbausschlagung für eine Änderung des Grundbuchs gemäß § 22, 29 GBO nachgewiesen werden. Doch muss das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Ausschlagung selbst abschließend ermitteln? Oder kann es die Grundbuchberichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen?

Berichtigungsantrag nach Erbausschlagung

Eine Frau verstirbt und hinterlässt ein notarielles Testament, in dem sie ihre drei Kinder zu gleichen Teilen zu ihren Erben einsetzt; ersatzweise sollen die Enkel erben. Die Ersatzerbfolge wird später durch ein privatschriftliches Testament modifiziert. Auf Antrag eines der Kinder werden die Kinder im Grundbuch als Erbengemeinschaft eingetragen. Später beantragt dieses Kind die Berichtigung des Grundbuchs auf seine Person als Alleineigentümer, weil die anderen Miterben ausgeschlagen hätten. Aufgrund des privatschriftlichen Testaments sei ihm die Erbschaft infolge der Ausschlagung angewachsen. Das Grundbuchamt macht die beantragte Berichtigung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Eine Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungen habe nämlich im Erbscheinverfahren zu erfolgen und nicht durch das Grundbuchamt.

Umfang der Prüfungstätigkeit

Das OLG hat dies nun bestätigt. Das Grundbuchamt könne auch bei Vorliegen eines öffentlichen Testaments ausnahmsweise dann einen Erbschein fordern, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können. Zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt – anders als das Nachlassgericht – nicht befugt. Vorliegend beruht die Erbfolge unter Umständen nicht nur auf dem notariellen, sondern auch dem privatschriftlichen Testament. Dieses kann das Grundbuchamt aber nicht als Nachweis der Erbfolge akzeptieren. Außerdem könne es mit den im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismitteln nicht abschließend prüfen, ob die Erbausschlagungen wirksam waren. Dies könne etwa durch eine vorherige – ggf. auch stillschweigende – Annahme gemäß § 1943 BGB ausgeschlossen sein. Daher habe es bei dem Grundsatz des § 35 Abs. 1 S. 1 GBO zu verbleiben, wonach der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden kann.

Oberlandesgericht (OLG)Saarbrücken, Beschl. v. 16.9.2025 (5 W 59/25)