Ausnahmsweise fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Wertermittlung

(dpa/tmn). Dem Pflichtteilsberechtigten steht gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch gegen den Erben auf Wertermittlung zu. So kann der Pflichtteilsberechtigte sich ein Bild vom Wert der in den Nachlass fallenden Gegenstände machen und auch das Risiko für eine spätere Leistungsklage besser abschätzen. Zulässig ist es dabei, den Antrag auf Wertermittlung mit einem noch unbezifferten Antrag Zahlung des Pflichtteilsanspruchs in einer Stufenklage zu verknüpfen. Aber ist es auch zulässig, stattdessen Wertermittlung und gleichzeitig einen konkreten Zahlungsantrag zu beantragen?

Parallele Klagen auf Wertermittlung und bezifferter Zahlung

Ein Mann klagt aufgrund seiner Pflichtteilsberechtigung auf Wertermittlung einer in den Nachlass fallenden Immobilie. Zugleich klagt er auf Teilzahlung in Höhe von 80.000 EUR, wobei er den Wert der Immobilie mit 250.000 EUR ansetzt. Die Erbinnen beauftragen daraufhin einen Sachverständigen mit der Wertermittlung, die der Kläger als unzureichend zurückweist. Das Landgericht hält die Klage auf Wertermittlung mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig.

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Wertermittlung

Zu Recht, urteilt das Oberlandesgericht. Die Wertermittlungsklage ist unzulässig. Aufgrund der parallel erhobenen Leistungsklage fehle am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Sinn einer Wertermittlungsklage bestehe darin, den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, den Wert des Nachlasses besser abschätzen zu können. Dieses Ziel könne vor dem Hintergrund einer bereits vorgenommenen Schätzung des Anspruchs im parallel betriebenen Verfahren auf Zahlung nicht mehr erreicht werden.

Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken, Beschl. v. 25.6.2025 (8 U 18/25)

Quelle: www.dav-erbrecht.de