Testamentsvollstrecker darf Nachlassgrundstück nicht ohne Zustimmung der Erben an eigenen Ehegatten verkaufen – Erbnachweis durch Erbschein erforderlich

(dpa/tmn). Will ein Testamentsvollstrecker ein Grundstück aus dem Nachlass an seinen Ehegatten veräußern, so bedarf er der Zustimmung sämtlicher Erben und muss dies durch einen Erbschein oder notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll nachweisen.

Grundbuchamt verweigert Eintragung der Auflassungsvormerkung

Ein Testamentsvollstrecker veräußert ein Grundstück, das zum Nachlass gehört, an seinen Ehepartner. Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung der Auflassungsvormerkung mit dem Hinweis auf ein unzulässiges Insichgeschäft und verlangt die Zustimmung sämtlicher Erben und Vermächtnisnehmer und die Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll.

Erheblicher Interessenkonflikt entfaltet dingliche Wirkung nach § 2208 BGB

Zu Recht, bestätigt das Gericht. Zwar sei § 181 BGB nicht einschlägig, da der Testamentsvollstrecker nur auf der Veräußererseite, nicht aber als Vertreter der Käuferin handele. Aufgrund des offensichtlichen Interessenkonflikts sei die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers aber nach dem mutmaßlichen Erblasserwillen mit dinglicher Wirkung zu beschränken. Die Veräußerung sei daher von der Zustimmung der Erben abhängig. Deren Erbenstellung wiederum sei durch Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder – bei öffentlichem Testament – durch Vorlage der Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll zu belegen. Das eigenhändige Testament der Erblasserin genüge dem Nachweistypenzwang des § 35 GBO nicht.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 24.03.2026 – 2 W 37/26