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Geschäftsordnung

Hier finden Sie die Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19. März 2021. Sie können diese auch als PDF-Version herunterladen.

Geschäftsordnung
der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht
– in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19. März 2021 –

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein“.

(2) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirt-schaftlichen Interessen der auf dem Gebiet des Erbrechts tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Dies erfolgt insbesondere durch

– Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen,
– die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedin-gungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen,
– Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander, die gemeinschaftliche Werbung für den Fachbereich Erbrecht

Zu diesen Zwecken kann sie mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereini-gungen Verbindung aufnehmen und pflegen.

(2) Die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öf-fentlichkeit mitgeteilt werden, insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befass-ten Organen und den ausführenden Institutionen. Presseerklärungen finden nur im Einver-nehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins statt.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist und dessen berufliches Interesse sich besonders auf dem Gebiet des Erbrechts richtet.

(2) Persönlichkeiten, die sich um das Erbrecht verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitglied-schaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

– durch Tod
– durch Austritt
– durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
– durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen örtli-chen Anwaltverein
– durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss ge-genüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag 6 Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat.

(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemein-schaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Ge-schäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss des Geschäftsführenden Ausschuss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäfts-führenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entschei-det die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

1. der Geschäftsführende Ausschuss
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

(1) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Aus-schuss geführt. Dieser setzt sich aus bis zu 7 Mitgliedern und einer/einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen An-waltverein ist, zusammen. Ein Mitglied der Geschäftsführung des DAV kann in den Ge-schäftsführenden Ausschuss entsandt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Ge-schäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Die Mitglieder des Geschäfts-führenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieser einzelnen Auf-gaben.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zu-sammen. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim-men. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthal-tungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mittei-lung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversamm-lung dem Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Mit-gliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung voll-ständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederver-sammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversamm-lung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über

1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz und S. 3 genannten Mitglieder
3. die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
4. die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages
5. die Änderung der Geschäftsordnung
6. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
7. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
8. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
9. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauscha-lierend festgesetzt werden kann. *

§ 7 Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses

(1) Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Geschäftsjahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Beitrag

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umla-gen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr.

§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 25 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Kann-Regelung:
Die Arbeitsgemeinschaft kann einen Beirat haben, dessen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht angehören müssen. Sie werden vom Geschäftsführenden Ausschuss berufen.

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*Die Mitgliederversammlung hat am 02.04.2011 einstimmig ohne Gegenstimmen und ohne Enthal-tungen beschlossen: „Die Mitgliederversammlung beschließt, dass der Geschäftsführende Aus-schuss Reisekosten und Tagegelder entsprechend den DAV-Reisekostenabrechnungsformularen in ihrer jeweils gültigen Fassung abrechnet.“

Download Geschäftsordnung – Stand 19. März 2021 (PDF)