(dpa/tmn). Setzen Ehegatten in einem Berliner Testament ihre Kinder für den Fall „eines gemeinsamen Todes“ zu gleichen Teilen zu ihren Erben ein, spricht dies für eine Schlusserbeinsetzung der Testierenden, die nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindend wird.
Für den Fall eines gemeinsamen Todes …
Ein Mann und seine Ehefrau errichten im Jahre 1982 ein von der Ehefrau eigenhändig geschriebenes und von beiden unterschriebenes gemeinschaftliches Testament, in dem es heißt: „Wir, legen hiermit gemeinsam fest, dass beim Tod eines der Unterzeichnenden der andere Alleinerbe ist. Im Falle eines gemeinsamen Todes sollen unsere vier Kinder zu gleichen Teilen erben.“ Nachdem die Frau verstorben ist, heiratet der Mann erneut. Mit seiner neuen Ehefrau errichtet er 2010 ein notarielles Testament, in dem sich die Eheleute wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben und zwei Söhne des Mannes und zwei Kinder der neuen Ehefrau als Schlusserben eingesetzt haben. Nach dem Tod des Mannes beantragt seine Frau einen Alleinerbschein, da sie der Ansicht ist, die im 1982er Testament genannten Kinder als Schlusserben seien nur für den Fall eines gemeinsamen, also zeitgleich erfolgenden Todes als Erben eingesetzt worden. Anlass für diese Regelung sei gewesen, dass die damaligen Eheleute eine Flugreise nach Jalta geplant hätten.
… als bindende Schlusserbeneinsetzung.
Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Auch wenn das Testament in zeitlichem Zusammenhang mit einer beabsichtigten Flugreise errichtet worden ist, ist es dahingehend auszulegen, dass die Ehegatten mit der von ihnen gewählten Formulierung die vier Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten einsetzen wollten. Die Ehefrau litt an einer Krebserkrankung und musste damit rechnen, dass sie vor ihrem Ehemann sterben würde. Es liegt daher nahe, dass sie sicherstellen wollte, dass zwar zunächst ihr Ehemann, nach dessen Tod aber die gemeinsamen Kinder erben sollten. Außerdem hatte der Vater nach dem Tod der Mutter gegenüber seinen Kindern geäußert, es sei nichts zu tun, sie hätten ein Berliner Testament gemacht, da setze man sich gegenseitig zu Erben ein, es sei so, dass sie als Kinder später das Erbe antreten würden. Auch die Mutter hatte den Kindern gegenüber vor ihrem Tod geäußert, sie würden nach dem Tod des Vaters alles erben. Daher sei die gewählte Formulierung nicht nur für den Fall des gleichzeitigen oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zueinander stehenden Versterbens gewählt worden, sondern die vier Kinder sollten Schlusserben des zuletzt versterbenden Ehegatten auch dann werden, wenn dieser den anderen um mehrere Jahre überleben würde. Das ergebe sich auch aus der Verwendung des Begriffes „Berliner Testaments“. Der Begriff „gemeinsamer Tod“ müsse nicht notwendig zeitlich verstanden werden, gemeint sei vielmehr, dass beide tot sind.
Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschl. v. 11.9.2025 (3 W 57/25)