Grundstücksveräußerung durch Nachlasspfleger?

(dpa/tmn). Die Kernpflicht eines Nachlasspflegers besteht darin, dass er den Nachlass erhält und somit die Vermögensinteressen aller Erben wahrt. Deshalb scheidet ein Verkauf von Grundbesitz häufig aus. Das Nachlassgericht kann jedoch die Veräußerung eines Grundstücks durch den Nachlasspfleger gemäß §§ 1850 Nr. 1, 1888 Abs. 1, 1962 BGB genehmigen. Ist eine solche Genehmigung zu erteilen, wenn der Verkauf so vorteilhaft ist, dass er den Nachlass beträchtlich vermehrt?

Nachlassgericht genehmigt Veräußerung

Der Nachlasspfleger für die unbekannten Erben einer verstorbenen Frau veräußert ein zum Nachlass gehöriges Grundstück zum Kaufpreis von 230.000 EUR. Es handelt sich um ein renovierungsbedürftiges Zweifamilienhaus mit einem Verkehrswert von 176.000 und monatlichen Mieteinnahmen in Höhe von 455 EUR. Eine Erbprätendentin wendet sich gegen die Veräußerung, da für diese keine ausreichenden Gründe bestünden. Dennoch genehmigt das Nachlassgericht den Verkauf und begründet dies mit der „aktuell drohenden Wertminderung“.

Gewinn kein besonderer sachlicher Grund für Weggabe von Immobilien

Zu Unrecht, wie das OLG nun entschieden hat. Die Genehmigung sei nicht zu erteilen gewesen, da sie dem – maßgeblichen – Interesse aller Erben widerspreche. Da Sicherung und Erhalt des Nachlasses Vorrang vor dessen Vermehrung haben, bedarf es für die Zulässigkeit einer Grundstücksveräußerung besonderer sachlicher Gründe. Eine Gesamtabwägung müsse zu dem Ergebnis führen, dass das Rechtsgeschäft trotz des damit verbundenen Verlusts von Grundvermögen im Interesse der Erben liegt. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Durchgreifende Anhaltspunkte für eine „aktuell drohende Wertminderung“, die durch den Verkauf verhindert werden könnte, lägen nicht vor. Der bauliche Zustand wird allgemein als „befriedigend“ beurteilt. Es sei auch nicht erkennbar, dass – was einen besonderen sachlichen Grund darstellen könnte – laufende unverhältnismäßige Kosten zur Erhaltung des Nachlassgegenstands erforderlich werden könnten. Dass der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert übersteigt und daher – auf den ersten Blick – zu einer Vermehrung des Nachlasses zu führen scheint, ist nicht allein ausschlaggebend, zumal dem Zuwachs an Barvermögen der Verlust des Grundstückseigentums gegenüberstünde, d.h. einem besonders bestandskräftigen Wert.

Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Beschl. v. 29.7.2025 (5 W 34/25)