(dpa/tmn) Eine testamentarische Anordnung muss hinreichend bestimmt sein. Der Erblasser kann die Bestimmung der Person seiner Erben gemäß § 2065 Abs. 2 BGB nicht einem anderen überlassen. Eine solche Anordnung wäre unwirksam. Genügt es vor diesem Hintergrund, wenn das Testament vorsieht, dass „diejenige Person erben [soll], die es mit [dem Vorerben] besonders gut konnte.“ Handelt es sich dabei um eine wirksame Nacherbenbestimmung?
Gesetzliche Betreuerin als Nacherbin?
Ein Mann errichtet ein Testament, in welchem er den unehelichen Sohn E seiner vorverstorbenen Frau als Alleinerben einsetzt. Darin heißt es: „eine geeignete Familie soll gefunden werden, die E versorgt. […] Nach dem Tode von E soll diejenige Person erben, die es besonders gut konnte mit E.“ Nach dem Tod des Mannes wird E unter gesetzliche Betreuung gestellt. Seine langjährige Betreuerin hinsichtlich Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsvorsorge beantragt nach dem Tod des E einen Erbschein. Sie sei diejenige Person, „die es besonders gut konnte mit E.“ Das Nachlassgericht stellt ihr einen Erbschein aus, zieht diesen aber wieder ein, als die zuständige Rechtspflegerin auf die Unwirksamkeit der testamentarischen Bestimmung hinweist.
Unklare testamentarische Bestimmung
Zu Recht, wie das OLG nun entschieden hat. Das Testament enthalte keine wirksame Nacherbeneinsetzung. Die Bestimmung des § 2065 Abs. 2 BGB basiere auf dem Grundsatz, dass sich der Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seiner letztwilligen Verfügung schlüssig werden muss. Zwar muss der Erblasser den Bedachten nicht individuell bestimmt bezeichnen; die Bezeichnung muss aber so genau sein, dass der Bedachte – falls erforderlich mithilfe gesetzlicher Auslegungsregeln – ermittelt werden kann. Wenn der Wortlaut aber so unbestimmt ist, dass eine Auslegung auch unter Berücksichtigung des sonstigen Inhalts des Testaments ergebnislos bleibt, führt dies zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Die Bezeichnung „die es besonders gut konnte mit E.“ sei an und für sich vage und unbestimmt. Der Kontext des Testaments lege eher nahe, dass dem Erblasser dabei eine „Ersatzfamilie“ vor Augen schwebte, als eine Beziehung mit beruflichem Hintergrund. Weiter lasse sich die Bezeichnung allerdings nicht konkretisieren.
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Beschl. v. 10.7.2025 (14 W 36/24)