(dpa/tmn). Wer sich als Rechtsnachfolger eines Verstorbenen ins Handelsregister eintragen lässt, muss seine Rechtsposition nachweisen können. Anerkannt ist, dass der Nachweis durch Vorlage eines deutschen Erbscheins erfolgen kann. Fraglich ist jedoch, ob und inwiefern auch ausländische Erbzeugnisse im Rahmen der Registeranmeldung anzuerkennen sind.
Antrag auf Registereintragung
Das Registergericht lehnt den Antrag mehrerer Personen auf Eintragung der Rechtsnachfolge im Kommanditanteil ab. Der von den Beteiligten eingereichte Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg sei als Nachweis der Erbfolge nicht ausreichend. Ergänzend weist das Registergericht darauf hin, dass auch der Nachweis durch die Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) denkbar sei.
Gleichwertigkeit mit deutschem Erbschein ist erforderlich
Zu Recht, wie das OLG nun entschieden hat. Die Frage, welche Urkunden bei der Anmeldung von Eintragungen ins Handelsregister einzureichen sind, richtet sich grundsätzlich nach § 12 HGB. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 5 HGB haben Rechtsnachfolger eines Beteiligten die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Dabei liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts, welche öffentlichen Urkunden es für diesen Nachweis erfordert. Eine automatische Anerkennung ausländischer Rechtszeugnisse habe jedoch nicht zu erfolgen. Zwar habe das Gericht gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Das Gericht sei allerdings nicht gehalten, die Gleichwertigkeit etwaiger ausländischer Erbzeugnisse mit einem deutschen Erbschein zu prüfen und zu diesem Zweck zweifelhafte Rechtsfragen zu klären. Dies würde zwangsläufig zu Überlastungen führen und Handelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockieren. Die Rechtsposition desjenigen, der die Eintragung beantragt, würde dadurch nicht unzumutbar erschwert. Schließlich könne der erforderliche Nachweis durch ein ENZ erbracht werden, welches ebenso wie der deutsche Erbschein die Vermutung der Richtigkeit in sich trägt. Ziel und Zweck des ENZ sei es gerade, Erben, Vermächtnisnehmern, Testamentsvollstreckern und Nachlassverwaltern zu ermöglichen, ihre Rechtsposition in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einfach nachzuweisen und somit eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu ermöglichen.
Oberlandesgericht (OLG) Bremen, Beschl. v. 18.3.2025 (2 W 37/24)
Quelle: www.dav-erbrecht.de