(dpa/tmn). Vermindert ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen und damit auch Pflichtteilsansprüche seiner nächsten Angehörigen durch Schenkung, so hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn zwischen Schenkung und Erbfall zehn Jahre liegen. Die Frist beginnt allerdings erst zu laufen, wenn der Erblasser den „Genuss“ der verschenkten Sache auch tatsächlich aufgegeben hat. Ist das der Fall, wenn der Erblasser vom Beschenkten eine lebenslange Leibrente, die auf dem verschenkten Grundstück abgesichert ist?
Schenkung gegen Leibrente
Eine Frau verstirbt und hinterlässt ihren Sohn als Alleinerben. Die Tochter macht daraufhin ihren Pflichtteil geltend. Die Erblasserin hatte dem Sohn im Jahr 1995 mehrere Grundstücke durch Schenkung überlassen. Der Überlassungsvertrag sieht vor, dass der Sohn seiner Mutter eine lebenslange Leibrente in Höhe der Mieteinahmen des verschenkten Grundstücks zu zahlen hat, was durch eine Reallast auf dem Grundstück abgesichert wird. Am 28.10.2013 lässt die Erblasserin die Reallast im Grundbuch löschen und verzichtet auf Zahlung der weiteren Leibrente. Ihre Tochter ist der Auffassung, dass die 1995 vereinbarte Schenkung noch im Zeitpunkt des Erbfalls, am 17.4.2021, einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslöse.
Zeitpunkt des Genussverzichts
Das OLG hat dies nun bestätigt. Die Zehnjahresfrist sei noch nicht verstrichen, da die Erblasserin erst im Herbst 2013 wirtschaftlich auf den Genuss der verschenkten Objekte verzichtet hat. Durch die vertragliche Regelung konnte sie weiterhin die Nutzungen des Grundstücks in gleicher Höhe ziehen, wie sie es als Eigentümerin getan hatte, sodass sich an der wirtschaftlichen Lage durch die Schenkung im Wesentlichen nicht geändert habe. Eine für den Fristbeginn maßgebliche Zuwendung liege erst dann vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch darauf verzichtet den Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch vertragliche Ansprüche. Ein „Genussverzicht“ habe daher erst im Zeitpunkt des Verzichts auf die Leibrente und der Löschung der Reallast stattgefunden.
Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Beschl. v. 27.6.2025 (1 U 1335/24 Erb)