(dpa/tnm). Ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) dient als Erbnachweis in anderen EU-Mitgliedstaaten anstelle eines Erbscheins. So können Erben sich auch im EU-Ausland auf ihre Rechtposition berufen. Lange war umstritten, ob ein ENZ auch dann auszustellen ist, wenn im Ausstellungsverfahrens Einwände erhoben werden.
Antrag auf Ausstellung eines ENZ
Ein Mann setzt seine Lebensgefährtin testamentarisch zur Alleinerbin ein. Diese beantragt nach seinem Tod die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, als Nachweis der Erbenstellung für in Rumänien befindliche Nachlassgegenstände. Die Brüder des Verstorbenen erheben daraufhin Einwände gegen die Rechtswirksamkeit des Testaments. Der Erblasser sei gesundheitsbedingt nicht testierfähig gewesen. Aufgrund des erhobenen Widerspruchs lehnt das Erstgericht die Ausstellung des ENZ ab.
Auswirkung erhobener Einwände auf das Verfahren
Das OLG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Ein ENZ dürfe gemäß Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a) EuErbVO nicht ausgestellt werden, wenn im Ausstellungsverfahren Einwände erhoben werden, aus denen sich ergibt, dass der zu bescheinigende Sachverhalt nicht als feststehend angesehen werden kann. Dies gelte selbst dann, wenn die Einwände „unbegründet oder unsubstantiiert erscheinen“. Damit schließt sich das OLG der jüngsten Rechtsprechung des EuGH an (Urteil vom 23.01.2025 – C-187/23). Vorliegend konnten aufgrund der vorgebrachten Einwände die Wirksamkeit des Testaments und damit die Erbenstellung der Antragstellerin nicht als feststehend angesehen werden. Eine Sachentscheidung über die Begründetheit der Einwände könne im Austellungs- bzw. Beschwerdeverfahrens allerdings nicht erfolgen. Es bestünde aus hiesiger Sicht auch kein Bedürfnis dafür, in dem auf „zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug“ angelegten ENZ-Verfahren streitige Fälle umfassend zu prüfen.
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, Beschl. v. 21.3.2025 (15 Wx 1493/23)