Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 9.4.2024 zur Vaterschaftsanfechtung vorgelegt. In der Entscheidung hatte das BVerfG § 1600 Abs. 2, 3 S. 1 BGB für verfassungswidrig erklärt, weil sie das Grundrecht des leiblichen Vaters auf Wahrnehmung elterlicher Verantwortung unangemessen beschneiden, die bestehende Regelung aber bis zum 31.3.2026 für weiter anwendbar erklärt.
Die Neuregelung soll dem leiblichen Vater einen effektiven Zugang zur rechtlichen Vaterschaft eröffnen, dabei aber auch die bestehenden familiären Strukturen und das Kindeswohl berücksichtigen. Zugleich soll ein „Wettlauf um die Vaterschaft“ möglichst verhindert werden. Vater bleibt auch nach der Neuregelung in der Regel der Ehemann der Mutter oder ein Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Die Anfechtung soll künftig aber abhängig vom Alter des Kindes und der Existenz einer sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater möglich sein. Bei volljährigen Kindern soll deren Widerspruch über die Zulässigkeit der Anfechtung entscheiden; bei minderjährigen Kindern soll die Anfechtung – von Ausnahmekonstellationen abgesehen – ausgeschlossen sein, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater besteht. Ansonsten soll eine Anfechtung innerhalb bestimmter Fristen möglich sein. In jedem Fall erfolgt eine Kindeswohlprüfung durch das Familiengericht. Der Entwurf sieht außerdem weitere Maßnahmen zur Verfahrenssicherheit und Vorbeugung von Konflikten vor, wie die Möglichkeit einer Wiederaufnahme
eines abgeschlossenen Anfechtungsverfahrens zugunsten des leiblichen Vaters, den Ausschluss der Anerkennung einer Vaterschaft während eines laufenden gerichtlichen Feststellungsverfahrens, die Möglichkeit der freiwilligen Anerkennung durch den leiblichen Vater mit Zustimmung aller Beteiligten sowie eine stärkere Einbindung des Kindes in das Verfahren und Maßnahmen zur Vermeidung von sogenannten „Sperrvaterschaften“. Die Neuregelung soll Anwendung finden auf bisher ausgesetzte Verfahren – eine gesonderte Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.
Quelle: BR-Drs. 642/25; BVerfG Urt. v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21, NJW 2024, 1732.