(dpa/tmn). Wer nur als Vermächtnisnehmer und nicht als Erbe testamentarisch eingesetzt ist, besitzt kein Recht am Nachlass und ist deshalb nicht am Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins zu beteiligen.
Vermächtnisnehmerin im Erbscheinsverfahren
Ein Mann verstirbt verwitwet und kinderlos. Er hinterlässt 10 letztwillige Verfügungen. Die hierin Bedachten streiten darum, wer Erbe geworden ist. Eine Bedachte hat beantragt, als Beteiligte des Erbscheinerteilungsverfahrens hinzugezogen zu werden. Sie macht geltend, sie komme auf Grundlage eines Testaments als Erbin in Betracht. Außerdem ist sie der Auffassung, dass sie als Person, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist, zu beteiligen sei, nämlich als Vermächtnisnehmerin.
Ohne eigenen Erbscheinsantrag kein Recht auf Zuziehung
Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Da sie selbst keinen Erbscheinsantrag gestellt hat, ist sie nicht als Antragstellerin Beteiligte, sondern müsste allenfalls hinzugezogen werden. Der Kreis der hinzuzuziehenden Personen ist aber im Gesetz genau festgelegt. Diesem Kreis gehört sie nicht an. Ihre Erbenstellung ist nicht Gegenstand des Erbscheinerteilungsverfahrens. Da weder sie selbst noch ein anderer beantragt hat, sie als Erben auszuweisen, ist es ausgeschlossen, dass in dem Erbscheinsteilungsverfahren eine Feststellung bezüglich ihrer Erbenstellung getroffen wird. In allen als wirksam in Betracht kommenden Testamenten wird sie lediglich als Vermächtnisnehmerin bedacht. Dass es sich dabei lediglich um die Zuwendung eines Vermächtnisses handelt, zieht sie selbst nicht in Zweifel. Als solche ist sie keine Person, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen ist, da sie in den maßgeblichen Testamenten, auf die die gestellten Erbscheinsanträge gestützt wurden, in keiner Weise bedacht wurde, so dass ihr diese Testamente kein Recht am Nachlass einräumen, in dem sie durch das Verfahren unmittelbar betroffen sein könnte. Selbst wenn diese Testamente unwirksam sein sollten, wäre für die Beurteilung der Erbfolge, die allerdings nicht ohne einen entsprechenden Antrag festzustellen wäre, zunächst ein Testament maßgeblich, in dem ihr aber ebenfalls kein Recht am Nachlass eingeräumt ist, da sie dort lediglich mit einem Vermächtnis bedacht ist. Ein Vermächtnis stellt aber kein Recht am Nachlass dar, sondern begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben.
Oberlandesgericht (OLG)Düsseldorf, Beschl. v. 30.10.2025 (I-3 W 173/25)