(DAV) Wenn einer Unterschrift des Erblassers das Element des Schreibens fehlt, es sich vielmehr nur um eine Zeichnung handelt, so ist das Testament formnichtig. Dies gilt auch, wenn die Urheberschaft anderweitig festgestellt werden kann.
Zeichnung statt Unterschrift
Ein Mann errichtet zusammen mit seiner Ehefrau ein Schriftstück, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung handeln soll. Das Schriftstück wird von der Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Anstelle der Unterschrift des Mannes wird am Ende des Textes lediglich eine wolkenförmige Linie angebracht. Nach dem Tod des Ehemannes lehnt das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Frau ab, da das Testament mangels Unterschrift des Erblassers nichtig sei.
Unterschrift setzt Gebilde aus Buchstaben voraus
Zu Recht, wie das OLG München nun entschieden hat. Es handele sich bei der Zeichnung nicht um eine Unterschrift des Erblassers. Eine Unterschrift setze ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift voraus. Dieses braucht nicht lesbar zu sein. Es genügt, wenn es sich um einen individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und dem noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können. Nicht ausreichend sei jedoch eine reine Wellenlinie, eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen. Eine Zeichnung sei gerade keine Schrift und damit auch keine Unterschrift. Ein vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist unheilbar nichtig gemäß §§ 2247 Abs. 1,125 BGB. Dabei sei unerheblich, ob die Urheberschaft auch anderweitig festgestellt werden kann. Schließlich garantiere die eigenhändige Unterschrift des Erblassers nicht nur die Eigenhändigkeit, sondern auch, dass der Erblasser sich zu dem Text über der Unterschrift bekennt und die Erklärung als ernstliche wollte.
Oberlandgericht (OLG) München Beschl. v. 6.5.2025 (33 Wx 289/24e)