Zur Berichtigung des Grundbuchs bei Ausscheiden eines Miterben

(dpa/tmn). Wenn ein Miterbe aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, wächst sein Erbteil den übrigen Miterben an. Gehören zum Nachlass auch Grundstücke, ist eine Grundbuchberichtigung erforderlich. Lange war umstritten, welche verfahrensrechtlichen Erfordernisse in diesem Fall an den Nachweis des Eigentumsübergangs zu stellen sind.

Abschichtung führt zu Unrichtigkeit des Grundbuches

Eine Frau ist neben ihrem Bruder Miterbin eines Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört. Sie sind im Grundbuch als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Die Geschwister setzen die Erbengemeinschaft derart auseinander, dass die Schwester im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dem Bruder gehört infolge der gesamte Nachlass und damit auch das Nachlassgrundstück allein. Die Schwester beantragt daher, ihre Löschung aus dem Grundbuch. Das Grundbuchamt verlangt dazu einen Nachweis des Eigentumsübergangs auf den Bruder in der Form eines notariellen Vertrags nebst eventuell benötigten behördlichen Genehmigungen.

Abschichtung formfrei möglich, Grundbuchamt braucht aber öffentliche Urkunde

Zu Recht, urteilt das OLG. Zwar bedürfe es im Falle der Abschichtung, sprich des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft keiner Auflassung i.S.d. einer notariell beurkundeten Übereignung des Grundstückes. Denn ein Miterbe kann durch formfreien Vertrag seine Rechte an der Erbengemeinschaft mit der Folge aufgeben, dass das Eigentum kraft Gesetzes auf die verbleibenden Erben übergeht. Dies ändere aber nichts an den grundbuchrechtlichen Verfahrensvorschriften. Bei einer Grundbuchberichtigung ist gemäß §§ 22, 29 Grundbuchsordnung (GBO) entweder ein Nachweis der Unrichtigkeit mittels öffentlicher Urkunden oder eine notariell beglaubigte Bewilligung des rechtlich Betroffenen erforderlich. Rechtlich betroffen war hier auch der Bruder als neuer Alleineigentümer, da mit dem Eigentum an einem Grundstück auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen verbunden sind. Deshalb bedürfe es der Vorlage eines beglaubigten Nachweises der Einigung über die Abschichtung. Außerdem sei für die Eintragung der Übertragung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erforderlich.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschl. v. 18.11.2024 (2 Wx 195/24)