Zwangsvollstreckung eines Auskunftstitels

(DAV). Kommt ein Erbe seiner Pflicht, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben, nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen anordnen. Doch was, wenn die Erfüllung der Auskunftspflicht vom Mitwirken eines Dritten abhängt? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 28.3.2025 (3 W 21/25).

Pflichtteilsberechtigter fordert notarielles Verzeichnis

Ein Erbe beauftragt einen Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Zuvor hatte ein Pflichtteilsberechtigter ein solches gefordert. Als der Notar das Verzeichnis nicht in angemessener Zeit fertig stellt, verhängt das Gericht auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten ein Zwangsgeld gegen den Erben ring de boxe gonflable.

Erbe ist verpflichtet, Notar zur Mitwirkung zu bewegen

Das OLG hat die Festsetzung des Zwangsgelds bestätigt. Der Schuldner sei seiner Auskunftspflicht aus § 2314 BGB Abs. 1 BGB nicht nachgekommen. Zwar scheide die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar auch dann, wenn er sein Unvermögen schuldhaft herbeigeführt hat. Allerdings ist er, wenn die Vornahme der Handlung von einem Dritten (hier: dem Notar) abhängt, verpflichtet, die Handlung dem Dritten gegenüber mit der gebotenen Intensität einzufordern und die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen. Ausschlaggebend sei, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die notwendige Mitwirkung zu erzielen. Hierzu muss er gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen den Notar einleiten. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Schuldner vorliegend alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Notars zu erlangen. So hätte er dem Notar eine angemessene Frist zur Fertigstellung des Verzeichnisses setzen bzw. eine Untätigkeitsbeschwerde androhen können.

Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschl. v. 28.3.2025 (3 W 21/25)