Der am 17.12.2025 veröffentlichte Regierungsentwurf des Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sowie der zuvor veröffentlichte Verordnungsentwurf zur Änderung der Vorsorgeregisterverordnung sieht vor, ab dem 1.10.2026 auf Wunsch elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR), das seit 2004 von der Bundesnotarkammer als staatliche Einrichtung unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz geführt wird, der Bundesnotarkammer hinterlegen zu können. Dadurch erhalten Betreuungsgerichte und Ärzte Zugang zum Inhalt der Urkunden. Das soll sicherstellen, dass in akuten medizinischen Situationen Entscheidungen schneller getroffen werden können.
Betreuungsgerichte kennen Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen und können diese in die Entscheidung über die Anordnung einer rechtlichen Betreuung und die Auswahl der Betreuungsperson einbeziehen.
Schon seit 1.1.2023 können Ärzte über die Telematikinfrastruktur prüfen, ob ein Patient eine Vorsorgeregelungen getroffen hat, und Kontaktdaten der registrierten Vertrauenspersonen abrufen. Bisher konnten sie aber den Inhalt der Verfügungen nicht einsehen. Die Registrierung erfolgt freiwillig
und ausschließlich auf Wunsch der Bürger.
Quelle: www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Neuordnung_aufsichtsrechtlicher_Verfahren.html,zuletzt abgerufen am 15.1.2026.