Seite drucken

Aktuelle Rechtstipps

Vom 15. Februar 2011

Befugnisse des Testamentsvollstreckers bei mehreren Erben

Nicht selten wird eine Testamentsvollstreckung angeordnet, wenn das Erbe an Minderjährige geht. Gleiches gilt, wenn der Erbe erst mit Erreichen eines bestimmten Alters über das Erbe frei verfügen kann. Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Erblasserin ihre drei Enkel zu Erben einsetzte und eine Testamentsvollstreckung anordnete.

Die Testamentsvollstreckerin sollte laut Testament für den Nachlass auch Verbindlichkeiten eingehen. Sie verwaltete die Erbteile bis zur jeweiligenVollendung des 21. Lebensjahres des betreffenden Enkelkindes. Zum Zeitpunkt desTodes der Großmutter waren zwei der drei Enkelkinder bereits über 21 Jahre. Deswegen beantragte die Testamentsvollstreckerin beim Nachlassgericht ein so genanntes Testamentsvollstreckerzeugnis.

Hierin sollte festgelegt werden, dass sie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des dritten Enkelkindes die Testamentsvollstreckerin hinsichtlich seines Erbteils sei und Verbindlichkeitenfür den Nachlass insgesamt eingehen dürfe. Dem gab das Nachlassgericht nicht statt. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung. Bei einer sogenannten Erbteils-Testamentsvollstreckung beschränke sich die Verwaltungsbefugnis auf den Erbteil desjenigen Miterben, der noch nicht die Altersgrenze erreicht habe.

Die Befugnis hinsichtlich des gesamten Erbes bestehe daher nicht mehr. Hätte die Erblasserin dies gewollt, hätte sie dies ausdrücklich in ihr Testament aufnehmen müssen. Das Recht, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, beschränke sich hier auf den Erbteil des noch nicht 21-jährigen Erben. Die Entscheidung stellt klar: Ist keine über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgehende Beschränkung des Testamentsvollstreckers im Testament niedergelegt, sind solche Anordnungen auch nicht in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen.

Beschluss des OberlandesgerichtsHamm vom 15. Februar 2011 (AZ: 15 W 461/10)