Bundestag beschließt weitere Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Der Bundestag hat am 19.3.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung“ (BT-Drs. 21/3737) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 21/4815) angenommen.

Kreditinstitute werden künftig dazu verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen. Kreditinstitute sind die hauptsächlich adressierten Drittschuldner der jährlich rund 1,1 Mio. gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Bislang werden diese Beschlüsse durch die Gerichtsvollzieher in Papierform zugestellt. Für Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts gilt diese Verpflichtung bereits. Diese und weitere Änderungen am Regierungsentwurf wurden in der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 18.3.2026 beschlossen. Ziel des Entwurfs ist es, die Nutzung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren zu stärken. Gegenüber dem Regierungsentwurf schreiben die Koalitionsfraktionen zudem eine stärkere Nutzung strukturierter maschinenlesbarer Daten im XML-Format gegenüber PDF-Dokumenten in diesen Verfahren vor. Hintergrund sind demnach Erfahrungen aus der Praxis im Umgang mit der Änderung von PDF-Dokumenten an den Gerichten.

Wesentliche Teile des Gesetzentwurfs werden zum 1.10.2026 in Kraft treten und damit im Gleichlauf mit der geplanten Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung. Die Verpflichtung für Kreditinstitute, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, soll erst nach Ablauf einer rund einjährigen Übergangsfrist, nämlich zum ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, in Kraft treten. Gleiches gilt für die im Gesetzentwurf vorgesehene Pflicht für Rechtsanwälte und Behörden, in den neu geregelten Verfahren elektronische Dokumente zu nutzen.

Quellen: BT-Drs. 21/3737; BT-Drs. 21/4815; BT-Drs. 21/4816.