Hypothetischer Wille eines vorverstorbenen Elternteils macht nachträgliche Anordnung eines Behindertentestaments wirksam

(dpa/tmn). Ein gemeinschaftliches Testament, in dem durch wechselbezügliche Verfügung Erben unbeschränkt eingesetzt werden, kann in der Regel nicht durch eine einseitige Anordnung einer Nacherbschaft plus Testamentsvollstreckung abgeändert werden. Doch was gilt bei schwerwiegenden Änderungen nach dem Tod des einen Ehegatten, etwa wenn ein Behindertentestament nötig wird?

Die Antragssteller beantragen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Die Eheleute errichten ein gemeinsames Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben und die beiden gemeinsamen Kinder zu ihren Schlusserben zu gleichen Teilen einsetzen. Nach dem Tod des Ehemannes erleidet der Sohn der Erblasserin mehrere Schlaganfälle, die zu einer bleibenden Behinderung führen. Die Erblasserin bestimmt daraufhin in einem eigenhändigen Testament, dass die Tochter Nacherbin des Sohnes und Testamentsvollstreckerin werden solle. Die Tochter möchte ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Konkludenter Abänderungsvorbehalt gibt hypothetischem Willen Vorzug

Zu Recht, urteilte das Gericht. Die Richter betonten, dass ein Abänderungsvorbehalt im gemeinschaftlichen Testament die Bindung an die wechselbezüglichen Verfügungen zum Teil ausschließen kann. Hier wurde dieser aufgrund des Willen, der vermutlich vorhanden gewesen wäre, wenn die Erblasser die Umstände der Behinderung vorausgesehen hätten, stillschweigend angenommen. Das Behindertentestament entspricht damit dem hypothetischen Willen und ist damit wirksam.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschl. v. 12.1.2026 (2 W 169/25)