Keine Vertragserbenstellung bei Erbeinsetzung durch Testament aufgrund Änderungsvorbehalts im Erbvertrag

(dpa/tmn). Wer sich durch einen Erbvertrag bindend auf bestimmte Erben festlegt, kann diese später nicht einseitig ändern. Auch in Bezug auf Übertragungen, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten vorgenommen hat, kann Vertragserbe verlangen, dass ihm diese im Todesfall zurückübertragen werden und er damit so gestellt wird, als hätte er sie geerbt. Aber gilt das auch, wenn sich die Erbvertragspartner vorbehalten haben, die Erben einseitig zu ändern?

Erblasserin macht von Änderungsvorbehalt durch Testament Gebrauch.

Zwei Schwestern setzen sich 1965 in einem Erbvertrag gegenseitig zu Erben ein. Sie vereinbaren, dass eine jede von ihnen stattdessen auch die Abkömmlinge der anderen zu seinen Erben einsetzen kann. 1997 überführte die Erblasserin ihren Grundbesitz in eine Stiftung. 2017 ließ sie ein Testament beurkunden, in dem sie ihre Nichte zu ihrer Alleinerbin einsetzt. Die Nichte verlangt nunmehr, nachdem die Erblasserin verstorben ist, dass die Stiftung ihr die Gutsanlage überträgt.

Keine Vertragserbenstellung der Testamentserbin

Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Nur eine Vertragserbin kann gemäß § 2287 BGB nach dem Anfall der Erbschaft von demjenigen, dem der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht hat, die Herausgabe des Geschenks fordern. Die durch Testament eingesetzte Erbin sei aber nicht Vertragserbin. Vertragsmäßige Verfügungen sind letztwillige Verfügungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie für den Erblasser bindend sind, weil er sie in vertraglicher Einigung mit dem anderen Teil getroffen hat. Vertragserbe ist also, wer im Erbvertrag in für den Erblasser bindender Weise als Erbe bedacht ist. Als solche haben sich die beiden Schwestern gegenseitig bedacht. Die nunmehrige Erbin wurde aber aufgrund eines Testaments, also einer einseitigen Verfügung von Todes wegen eingesetzt. Das kann durch einen Änderungsvorbehalt gestattet sein, macht die Testamentserbin aber nicht zur Vertragserbin. Die Testamentserbin sei auch nicht durch die Einbringung in die Stiftung beeinträchtigt, da dies lange vor ihrer Erbeinsetzung geschah und sie somit nicht im Vertrauen darauf, das Gut zu erhalten, enttäuscht werden konnte.

Oberlandesgericht (OLG) Schleswig, Urt. v. 9.12.2025 (3 U 20/25)