Mit der Ergänzung des § 78a Abs. 2 BNotO um einen neuen Satz 2 wird es künftig ermöglicht, auch eine elektronische Abschrift einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung oder einer Patientenverfügung in das Zentrale Vorsorgeregister aufzunehmen. Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht können demgegenüber auch zukünftig nicht isoliert aufgenommen werden, da sich aus der bildlichen Darstellung einer auf einen solchen Inhalt beschränkten Erklärung kein Mehrwert ergibt. Soweit ein solcher Widerspruch hingegen in einer Urkunde gemeinsam mit einer anderen registerfähigen Vorsorgeverfügung, beispielsweise einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung, enthalten ist, kann der gesamte Inhalt der Urkunde bildlich wiedergegeben
werden.
Eine Abschrift ist nach § 39 BeurkG legaldefiniert als „Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen“. Wesentlich ist, dass eine Abschrift eine verkörperte, beliebig hergestellte Vervielfältigung des Originals ist, die inhaltsgleich zur Hauptschrift ist. Eine „elektronische Abschrift“ ist das elektronische Äquivalent hierzu. Es handelt sich hier also um eine inhaltsgleiche, digitale oder digitalisierte Version (zum Beispiel einen PDF-Scan) der Vorsorgeverfügung. Sie ersetzt nicht die rechtsverbindliche Originalurkunde oder bei notariellen Vollmachten die Ausfertigung der Urkunde.
Die Aufnahme der Vorsorgedokumente kann zusätzlich (nicht alternativ) zu den Angaben aus den Vorsorgedokumenten erfolgen; sie ist von einem entsprechenden Antrag des Vorsorgenden abhängig. Die Einzelheiten zur Aufnahme der Vorsorgedokumente und zur Datensicherheit werden in § 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 VRegV geregelt. Die Aufnahme einer elektronischen Abschrift einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister erfüllt nach der Gesetzesbegründung nicht die Voraussetzungen der Kundgabe der Vollmacht durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung nach § 171 Abs. 1 BGB. Eine Kundgabe durch Mitteilung an einen Dritten liege nur vor, wenn eine bewusste, an einen bestimmten Adressaten gerichtete Erklärung vom Vollmachtgeber abgegeben werde. Dies sei bei einer Veröffentlichung in einem Register, das von einer Vielzahl von Personen eingesehen werden kann, nicht gegeben. Das Einstellen einer Vorsorgeverfügung in das Zentrale Vorsorgeregister sei auch keine öffentliche Bekanntmachung nach § 171 Abs. 1 BGB, die nur gegeben sei, wenn eine Bekanntmachung der Vollmacht zur Kundgabe an einen nicht begrenzten Personenkreis führe. Da beim Vorsorgeregister der Kreis der abrufberechtigten Stellen nach § 78b Abs. 1 BNotO eng begrenzt sei, führe das Einstellen der Vorsorgevollmacht nur zur Kundgabe an einen sehr begrenzten Personenkreis. Die Aufnahme der elektronischen Abschrift der Vollmacht in das ZVR führt daher zu keiner inhaltlichen Änderung bezüglich des Nachweises der Vertretungsmacht. Auch weiterhin muss der Vorsorgebevollmächtigte als Nachweis seiner Vertretungsmacht das Original der Vollmacht bzw. bei notariellen Vollmachten die auf ihn ausgestellte Ausfertigung vorlegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.7.2026 der Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung zugestimmt. Die Neuregelungen werden daher wie geplant zum 1.10.2026 in Kraft treten.
Quelle: BR-Drs. 232/26, abrufbar unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0201-0300/232-26.pdf__blob=publicationFile&v=1, zuletzt abgerufen am 16.7.2026.