Erbe muss bei Nachlassverzeichnis aktiv auf Notar einwirken – sonst droht Zwangsgeld bis 5.000,00 €

(dpa/tmn). Wer als nächster Angehöriger enterbt ist, kann seinen Pflichtteil fordern. Wer diesen berechnen will, braucht Kenntnis vom Nettowert des Nachlasses. Wer sich nicht mit den Angaben des Erben begnügen will, kann ein notarielles Verzeichnis verlangen. Doch was geschieht, wenn der Erbe den Notar beauftragt, dann aber nichts mehr geschieht?

Gläubigerin beantragt erneute Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO

Ein Erbe wird zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. 2 Jahre passiert nichts, weshalb das Gericht ein Zwangsgeld von 1.000,00 € gegen ihn verhängt. Erst hiernach beauftragt der Erbe einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses. Nachdem das notarielle Verzeichnis weiter auf sich warten lässt, beantragt der Pflichtteilsberechtigte ein weiteres Zwangsgeld von 5.000,00 € gegen den Erben zu verhängen.

Eine unvertretbare Handlung kann nach § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn nur der Wille des Schuldners zu beugen ist

Zu Recht, urteilte das Gericht. Die Richter betonten, dass die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt nach § 888 ZPO durch Verhängung von Zwangsgeldern gegen den Erben zu erfolgen habe. Auch wenn der Notar das Verzeichnis erstellt, bleibt es ein Verzeichnis des Erben, der den Notar beauftragen und mit Informationen versorgen muss. Daher muss der Erbe auch mit der gebotenen Intensität auf den Notar einwirken, damit dieser das Verzeichnis zeitnah erstellt. Wer lediglich einen Notar beauftragt und dessen Untätigkeit hinnimmt, genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht bestätigt damit die inzwischen gefestigte Rechtsprechung. Der Erbe kann sich nicht darauf beschränken, den Notar zu beauftragen und damit die Abwicklung des Pflichtteils (bewusst) verzögern.

Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg Urt. v. 15.2.2025 (3 W 124/25)