Vom 30. Januar 2018
Vermieter, Versicherer, Stromanbieter, Telefondienstleister – nach einem Todesfall haben die Angehörigen und Erben viel zu tun, um den Nachlass des Verstorbenen zu regeln. Hilfreich für sie, wenn dieser seine Angelegenheiten gut sortiert und geregelt hat. Im Idealfall hat er einen Ordner vorbereitet, in dem er seine wichtigsten Verträge, Kontoverbindungen und andere Unterlagen abgeheftet hat.
Auch das zuständige Finanzamt und die Steuernummer gehören dazu. War der Verstorbene zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet? Leistete er als Selbstständiger regelmäßige Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer? War er umsatzsteuerpflichtig? Dies sind Fragen, die die Erben im eigenen Interesse zeitnah klären sollten. Der Grund: Als Erben treten sie automatisch an die Stelle des Verstorbenen, und zwar rückwirkend auf den Todestag. Bezüglich etwaiger Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber dem Finanzamt heißt das: Steuerschulden, die der Verstorbene gegenüber dem Finanzamt hatte, müssen die Erben als Nachlassverbindlichkeiten begleichen. „Auch im Hinblick auf die sechswöchige Ausschlagungsfrist für das Erbe ist es ratsam die Frage, ob der Erblasser Steuerschulden beim Finanzamt hatte, schnellstmöglich zu klären“, rät Dr. Heinz-Willi Kamps, Rechtsanwalt und Mitglied der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Grund: Mit Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Stellt sich für einen Erben erst nach Fristablauf heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, besteht zwar die Möglichkeit, die Annahme anzufechten. Dies ist aber nur noch unter engen Voraussetzungen möglich.
Hatte der Erblasser einen Steuerberater, ist dieser auch für die Erben der erste Ansprechpartner. Damit der Berater weiter in der Sache tätig wird, müssen sie ihm jedoch ein neues Mandat erteilen und natürlich auch das Honorar für seine Arbeit begleichen. Der Berater zeigt dem Finanzamt den Tod des Erblassers an, stoppt die Abbuchung weiterer Vorauszahlungen und erstellt eine letzte Steuererklärung für den Erblasser. Kommt es dabei zu Nachforderungen des Finanzamts, werden die Erben zur Zahlung aufgefordert. Falls der Erblasser seine Steuererklärungen bis dato immer selbst erstellt hat, ist es Sache der Erben zu entscheiden, ob sie selbst noch ausstehende Steuererklärungen bis zum Todestag für ihn erstellen. „Bei mehreren Erben sollte sich der Einzelne aber gut überlegen, ob er die Arbeit übernimmt“, warnt Rechtsanwalt Kamps. Später Rückfragen seitens des Finanzamts könnten womöglich zu Unstimmigkeiten in der Erbengemeinschaft führen. Das passiert in der Regel nicht, wenn sich die Miterben auf einen Steuerberater verständigen. Dieser übernimmt dann die Korrespondenz mit dem Finanzamt und erstellt die Steuererklärungen für den Verstorbenen.
Wichtig zu wissen: Werden die Erben mit Erbschaftsteuer zur Kasse gebeten, können sie die Steuerschulden des Erblassers nebst der Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten in ihrer Erbschaftsteuererklärung geltend machen. Folge: Die eigene Steuerlast sinkt. Auch wenn die Steuerschulden erst bekannt werden, wenn die Steuerbescheide schon ergangen sind, können die Schulden noch beim Finanzamt für die Erbschaftsteuer nachträglich angegeben werden. Die Bescheide werden in solchen Fällen noch einmal geändert und die Erben erhalten zu viel gezahlte Steuern erstattet.
Um nichts falsch zu machen ist es in jedem Fall ratsam, einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht aufzusuchen, der nicht nur Fragen des Erbrechts und der Ausschlagung klärt, sondern auch steuerliche Fragen klären kann.
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