Vom 16. Januar 2019
(dpa/tmn). Ist ein Erblasser im Ausland verstorben, so ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen für die Nachlassabwicklung zuständig. Wer die Erbschaft ausschlagen will, kann dies aber auch gegenüber dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk er selbst wohnhaft ist, tun.
Der Fall
Ein Mann stirbt. Er wohnte zuletzt dauerhaft in Spanien. Eine seiner Erbinnen erklärt vor dem Notar die Ausschlagung einer Erbschaft. Der Notar sendet die Erklärung fristgerecht an die Amtsgerichte Ratingen und Leer. Das Amtsgericht Ratingen jedoch sendet die Erklärung unbearbeitet mit dem Bemerken an die Beteiligte zurück, es sei nicht zuständig, sondern die spanischen Behörden. Auch das Amtsgericht Leer gibt das Verfahren zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Schöneberg, da der Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland gehabt habe. Das Amtsgericht Schöneberg erklärt sich ebenfalls für unzuständig; zuständig sei das Amtsgericht Leer als Gericht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers im Inland. Dieses lehnt die Übernahme der Sache ab.
Gericht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Ausschlagenden zuständig
Das Oberlandesgericht Düsseldorf als das nächsthöhere Gericht des zunächst befassten Gerichts in Ratingen entscheidet, dass das Amtsgerichts Leer für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig ist. Die Zuständigkeit folgt aus der Europäischen Erbrechtsverordnung. Deren Art. 13 begründet eine Sonderzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaats, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Entgegennahme der Ausschlagung einer Erbschaft. Diese Zuständigkeit beschränke sich nicht lediglich auf die Protokollierung der Erklärung. Vielmehr soll die Ausschlagung einer Erbschaft in internationalen Erbfällen erleichtert werden, indem dem Ausschlagenden die Erklärung gegenüber den Gerichten seines Aufenthaltsstaates ermöglicht wird. Eine Erklärung gegenüber diesem Gericht ersetze dabei eine Erklärung gegenüber dem nach dem Erbstatut vorgesehenen Gericht. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Leer ergibt sich aus § 31 S. 1 IntErbRVG. Danach ist für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschl. v. 26.10.2018 (I-3 Sa 1/18)