Kein Verjährungsbeginn für Pflichtteil bei Nachlasspflegschaft

(dpa/tmn). Ist nicht klar, wer Erbe geworden ist, kann eine Nachlasspflegschaft vom Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses angeordnet werden. Die Feststellung, wer Erbe geworden ist, kann sich über Jahre hinausziehen. Gleichwohl brauchen Pflichtteilsberechtigte keine Verjährung ihrer Ansprüche zu fürchten.

Der Sohn eines verstorbenen Mannes klagt seine Pflichtteilsansprüche gegen den schließlich festgestellten Erben ein. Dieser beruft sich auf Verjährung. Der Erbfall sei weiter über 3 Jahre her und der Pflichtteilsberechtigte habe seine Ansprüche gegen den Nachlasspfleger geltend machen können.

Zu Unrecht, entscheidet das Gericht. Die Ansprüche sind nicht verjährt. Zwar verjähren Pflichtteilsansprüche nach § 195 BGB in drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Kenntnis von den wesentlichen anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich seiner Nichteinsetzung als Erbe im Testament seines Vaters, aus der sich seine Pflichtteilsansprüche ergeben, hatte der Sohn zwar bereits spätestens mit Beginn des Nachlassverfahrens. Kenntnis von der Person des Erben und damit des Schuldners hatte der Sohn jedoch erst mit dem Ende des Nachlassverfahrens im Jahre 2023, als rechtskräftig festgestellt wurde, wer Erbe geworden ist. Der Anspruch hätte zwar auch gegen den Nachlasspfleger durchgesetzt werden können. Die Verjährungsfrist beginnt dadurch aber nicht früher zu laufen.

Landgericht (LG) Kiel, Urt. v. 28.4.2026 (17 O 157/25)