Zustimmung zur Grundschuldlöschung vor Teilungsversteigerung

(dpa/tmn). Vor Verteilung des Erbes müssen oftmals Nachlassgrundstücke verkauft werden. Können sich die Erben nicht auf einen Makler oder sonstigen gemeinsamen Verkauf einigen, bleibt nur eine gerichtliche Teilungsversteigerung. Lasten auf diesem noch Grundschuld, die nicht mehr valutieren, müssen die anderen Miterben der Löschung zustimmen.

Anspruch auf Löschung einer nicht mehr valutierenden Grundschuld?

Mutter und Tochter sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach dem Vater bzw. Ehemann zu je ½. Nachlassgegenstand ist eine Immobilie, die der verstorbene Vater und die Mutter zu je ½ Miteigentum innehatten. Die Tochter will die Erbengemeinschaft auflösen und beantragt zu diesem Zweck eine Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht, welches daraufhin die Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet hat. Die Tochter begehrt nun von ihrer Mutter Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld, die noch auf der Immobilie lastet, aber nicht mehr valutiert. Sie ist der Ansicht, es handele sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung der Erbengemeinschaft, der die Mutter zustimmen muss, weil dies die Erlösaussichten im Versteigerungsverfahren verbessere, da auch eine nicht mehr valutierte Grundschuld in das geringste Gebot aufgenommen werde. Die Mutter hält dem entgegen, sie habe die Grundschuld zusammen mit ihrem Ehemann für notwendige Kredite in der Vergangenheit und auch in der Zukunft eintragen lassen und im gegenseitigen Einvernehmen auch nach der Rückzahlung der zugrundeliegenden Verbindlichkeit nicht löschen lassen. Hieran müsse die Tochter sich festhalten lassen, zumal ein Kredit für die notwendige Sanierung des Hauses aufgenommen werden müsse, um den Wert des Hauses zu erhalten. Sollte es tatsächlich zur Zwangsversteigerung kommen, müsse sie mitbieten, um ihr Eigenheim nicht zu verlieren, wofür sie die Grundschuld als Sicherheit brauche.

Zustimmung zur Löschung ist Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung

Der Tochter steht ein Anspruch auf Zustimmung der Mutter zur Löschung der Grundschuld aus §§ 2038, 745 BGB zu, entscheidet das Gericht. Jeder Miterbe sei den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Dazu gehörten auch alle Maßregeln zur Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, da jeder Miterbe nach § 2042 BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen kann. Da die Teilungsversteigerung notwendige Vorbedingung hierzu ist, sei sie aus objektiver Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers erforderlich ist damit ordnungsgemäß. Auf Eigeninteressen einer Miterbin komme es nicht an. Das Betreiben der Teilungsversteigerung stelle sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar, da sie den gesetzlich vorgesehenen Weg darstellt und keine besondere Härte vorliegt; vielmehr realisiere sich nur das typische Risiko von Miteigentum. Ohne die Löschung der Grundschuld hingegen wäre die Versteigerung erheblich erschwert.

Landgericht (LG) Freiburg im Breisgau, Urt. v. 1.7.2025 (5 O 259/25)