Vom 19. Juni 2012
Wer eine Immobilie erbt, wird automatisch Eigentümer. Der Grundbucheintrag ist dann dementsprechend zu ändern. Der Erbe muss dafür keine Gebühr bezahlen. Wer hingegen eine Immobilie kauft, wird erst dann Eigentümer, wenn er im Grundbuch eingetragen ist.
Für diesen Eintrag muss er zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, was gilt, wenn zwei Erben das gemeinsame Erbe so regeln, dass nur ein Erbe die Immobilie erhält. Sowohl die Landesjustizkasse als auch das Amtsgericht waren der Meinung, dass in diesem Fall die Gebühr fällig wird. Erst das OLG entschied anders. Zwei Miterben waren durch Testament zu gleichen Teilen Erben geworden. Zum Erbe gehörte auch ein Grundstück. Die beiden Erben trafen eine so genannte Abschichtungsvereinbarung, das heißt, einer der beiden schied aus der Erbengemeinschaft aus, der andere sollte das Grundstück alleine erben. Im Grundbuch war noch die Erblasserin eingetragen.
Die Miterben waren dort nicht – auch nicht in Form einer Vormerkung – verzeichnet. Das OLG stellte klar: Die Eintragung ist gebührenfrei, da der Erbe durch das Erbe Eigentümer geworden ist, nicht durch das Rechtsgeschäft zwischen den Erben. Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft sei sowohl durch Teilung oder Verkauf der Nachlassgegenstände als auch durch Übertragung von Erbanteilen möglich. Dabei gebe der betreffende Erbe seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft auf, so dass sein Erbteil auf den anderen übergehe. Bei Grundstücken geschehe dies ebenso, worauf der Grundbucheintrag dann kostenfrei zu ändern sei.
Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Juni 2012 (AZ: 3 W 50/11)