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Aktuelle Rechtstipps

Vom 5. Februar 2018

Zum Wohl der Kinder: Mit Sorgerechtsverfügung vorsorgen

Was passiert mit unseren Kindern, falls wir beide sterben? Diese und ähnliche Fragen treiben viele Eltern irgendwann um. Oft werden solche Gedanken aber schnell wieder beiseite geschoben mit Überlegungen wie: „Es wird schon nichts passieren“, oder „Unwahrscheinlich, dass uns beiden etwas zustößt, bevor die Kinder groß sind.“

Das stimmt grundsätzlich. Zum Glück passiert es nur selten, dass Kinder unter 18 zu Vollwaisen werden. Dennoch: Zum Wohl Ihrer Kinder ist es ratsam, für jeden Fall vorzubeugen, auch für einen unwahrscheinlichen. „In einer Sorgerechtsverfügung können Eltern festlegen, wer im Falle ihres Todes die Vormundschaft für ihre minderjährigen Kinder bis zur Volljährigkeit übernehmen soll“, erklärt Dr. Stephanie Herzog, Rechtsanwältin und Mitglied der AG Erbrecht im DAV. „Ohne eine entsprechende Verfügung liegt es im Ermessen des Gerichts, wen es als Vormund bestimmt.“ Das können zwar die Großeltern oder Geschwister sein, aber auch andere Personen. Liegt eine Sorgerechtsverfügung vor, ist das Gericht an den Vorschlag der Eltern gebunden. Nur wenn es im Einzelfall dem Kindeswohl widerspricht, die von den Eltern vorgeschlagene Person einzusetzen, darf das Gericht von der Anweisung abweichen.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung – und nun auch noch ein Sorgerechtsverfügung? Manche Eltern sind verunsichert ob der vielen Regelungsbereiche zum Thema Vorsorge. Zur Klarstellung: Unerlässlich ist für jeden Bürger über 18 eine Vorsorgevollmacht, mit der er eine oder mehrere Personen seines Vertrauens für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit bestimmt. Das ist wichtig, um ein staatliches Betreuungsverfahren zu verhindern. Die Vorsorgevollmacht dient somit dem eigenen Wohl.

Die Sorgerechtsverfügung hingegen dient dem Wohl Ihrer Kinder. Wer die Vormundschaft für die Kinder im eigenen Todesfall bekommt, sollten Eltern selbst festlegen und nicht einem Gericht überlassen. Denn ein Richter wird sich zwar sicher sehr bemühen, zum Wohl ihrer Kinder zu entscheiden. Aber er kennt Ihre Kinder nicht und weiß nichts über ihren familiären Hintergrund. Hilfreich ist es daher auch für ihn, wenn Sie ihm entsprechende Anweisungen erteilen.

Nicht nur für zusammenlebende Eltern ist eine Sorgerechtsverfügung ratsam. Auch Alleinerziehende und Patchworkfamilien sollten entsprechend vorbeugen, möglichst unter Einbeziehung beider Elternteile.

Wie verfasst man eine Sorgerechtsverfügung? Dafür bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verfassen die Verfügung selbst oder Sie suchen einen Notar auf. „Für die erste Variante gelten die Formvorschriften wie beim handschriftlichen Testament“, erläutert Rechtsanwältin Herzog. Will heißen: Der Text muss komplett mit der Hand geschrieben und mit Ort, Datum sowie mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. „Es ist auch möglich, eine Sorgerechtsverfügung im Testament mit aufzunehmen“, erklärt Rechtsanwältin Herzog.

Verheiratete Eltern können die Frage der Vormundschaft für ihre Kinder also auch in ihrem gemeinsamen Testament mit regeln. Was im Einzelfall sinnvoll ist, welche Person als Vormund für die Kinder in Frage kommt und ob die Aufgaben auf mehrere Personen verteilt werden, sollten Eltern gut überlegen. Zu empfehlen ist in jedem Fall eine Beratung, zum Beispiel bei einem Fachanwalt für Erbrecht. Er berät sie nicht nur bei allen Fragen rund um die Testamentsgestaltung, sondern auch zur Sorgerechtsverfügung.

Einen Fachanwalt für Erbrecht oder Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Erbrecht finden Sie in unserer Anwaltsuche. Eine anwaltliche Erstberatung kostet maximal 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.