Seite drucken

Unternehmenseigner

Sohn oder Tochter oder wer soll ans Ruder?

Gar nicht so einfach zu entscheiden, wer in die eigenen Fußstapfen treten soll. Falls Sie ihr Unternehmen nicht schon zu Lebzeiten in jüngere Hände geben wollen, sondern erst nach dem Tod, sollten Sie daran denken, dass die Gesellschaftsverträge bei Personengesellschaften oftmals den Personenkreis einschränken, der den Gesellschaftsanteil des Erblassers – also Ihren Anteil – erwerben kann. Es ist dementsprechend von größter Bedeutung, dass die Erbfolge von Todes wegen mit dem jeweils geltenden Gesellschaftsvertrag abgestimmt wird.

Vorsorgen ist gut

Jeder Unternehmer sollte auch für den Fall vorsorgen, dass er handlungsunfähig wird. Das kann schnell passieren: ein Autounfall, ein Schlaganfall – Auslöser gibt es viele. Regelungen, die Sie in Ihrem Testament getroffen haben, greifen erst nach Ihrem Tod, nicht aber, wenn Sie im Koma liegen sollten. Eine Vorsorgevollmacht kann der Rettungsanker sein. Nicht nur für Ihre Familie, sondern auch für Ihre Firma und deren Bestand. In der Vorsorgevollmacht erteilen Sie jemanden, dem Sie besonders vertrauen, die Vollmacht, Sie im Rahmen des Unternehmens zu vertreten.

Privat können Sie in der Vorsorgevollmacht zum Beispiel festlegen, wer für Sie in Gesundheitsfragen entscheiden darf. Darüber hinaus können Sie bestimmen, wer zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll. Ansonsten entscheidet das Betreuungsgericht. 

Unabhängig davon, ob Sie Unternehmer oder Privatperson sind, können sie Ihre eigenen Behandlungswünsche bis hin zu dem Wunsch, lebenserhaltende Maßnahmen zu beenden, in einer Patientenverfügung regeln und den Bevollmächtigten mit der Durchsetzung gegenüber Ärzten beauftragen.