Stiftungsregister auf 2028 verschoben

Mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts vom 11.12.2025 ist das Inkrafttreten des eigentlich für den 1.1.2026 geplanten
Stiftungsregisters auf den 1.1.2028 verschoben worden, da die Technik für das Führen des Registers noch nicht bereitsteht.
Vor dem 1.1.2028 entstandene und bis dahin nicht aufgelöste oder aufgehobene Stiftungen müssen bis spätestens 31.12.2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister angemeldet werden. Satzungsänderungen, die vor dem 1.1.2028 wirksam geworden sind, müssen nicht zum Stiftungsregister angemeldet
werden. Die zuständigen Stiftungsbehörden müssen unverzüglich nach dem 31.12.2028 der Registerbehörde eine Liste der bestehenden und vor dem 1.11.2028 errichteten Stiftungen in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln.


Quelle: BGBl 2025 I Nr. 319.