Vom 4. Juli 2017
Krankheit, Unfall, Tod – das sind Themen, mit denen sich niemand gern beschäftigt. Trotzdem: Es ist ratsam, für alle Fälle rechtzeitig vorzusorgen.
Oder wollen Sie, dass der Gesetzgeber an Ihrer Stelle festlegt, wer Ihr Haus, Bankguthaben, Ihre Münzsammlung und Ihre anderen Vermögenswerte bekommt? Diese Frage würde jeder empört mit einem deutlichen „Nein“ beantworten. Im Prinzip ist aber genau das die Folge, wenn Sie keinen letzten Willen verfassen. Schätzungen zufolge haben mehr als 80 Prozent der Bevölkerung kein Testament.
Es greifen dann die Regeln, die der Gesetzgeber vor mehr als 100 Jahren ins Bürgerliche Gesetzbuch festgeschrieben hat. Das sind die engen Blutsverwandten, zum Beispiel die eigenen Kinder, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Daneben erbt stets der Ehepartner mit. Mehrere Erben, im klassischen Fall einer Familie mit zwei Kindern, erbt nach dem Tod eines Elternteils der Ehepartner die Hälfte des Vermögens, die beiden zusammen Kinder die andere Hälfte, also je ein Viertel.
Das ist doch in Ordnung, mag der eine oder andere denken. Die gesetzlichen Regeln sind doch prima. Hier bitte nicht aufhören zu lesen. Denn die gesetzlichen Regeln haben einen Haken. Mehrere Erben, im Beispielsfall der überlebende Ehegatte und die Kinder, bilden eine Erbengemeinschaft. Auf dieses Gebilde geht das Vermögen des Erblassers im Ganzen über. „Erbengemeinschaften sind immer streitanfällig“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Mitglied in der Geschäftsführung der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Der Grund: Über die Frage, was mit den Nachlassgegenständen passieren soll, können die Erben grundsätzlich nur einstimmig entscheiden. Ein Beispiel: Das Familienheim, in dem der noch lebende Elternteil wohnt. Meist gehört das Haus Ehegatten je zu Hälfte. Nach dem Tod des Partners geht der Anteil des verstorbenen Elternteils von Gesetzes wegen auf den überlebenden Partner und die Kinder über. Folge ist, dass die Kinder mit entscheiden dürfen, was mit dem Haus nach dem Tod des ersten Elternteils passieren soll. Es spielt keine Rolle, ob sie selbst darin wohnen oder nicht. Über die Frage, ob das Haus verkauft werden soll, müssen alle gemeinsam entscheiden. Ist ein Kind klamm bei Kasse, kann es den Verkauf notfalls über eine Teilungsversteigerung bei Gericht durchboxen – gegen den Willen des Elternteils, das darin lebt.
Um diese Folgen, über die sich viele gar nicht klar sind zu vermeiden ist es ratsam, seinen letzten Willen rechtzeitig selbst zu verfassen. Getreu dem Motto: „Selbstbestimmt statt fremdbestimmt.“
„Ehepartner haben zum Beispiel die Möglichkeit, gemeinsam ein Berliner Testament zu errichten“, empfiehlt Rechtsanwalt Bittler. Damit setzen sie sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Erst nach dem Tod des zweiten Elternteils sind dann die Kinder an als Erben der Reihe. Wichtig ist in jedem Fall, sich gut beraten zu lassen. „Gerade das gemeinschaftliche Testament hat Fallstricke, die man kennen muss“, warnt Bittler. „Damit der letzte Wille wirklich das ist, was tatsächlich der letzte Wille ist.“ Und nichts sorgt für mehr Ärger und Stress unter den Erben, als ein unklar formuliertes Testament.
Ratsam ist es, einen Fachanwalt für Erbrecht oder Notar aufzusuchen, der bei der Formulierung des letzten Willens behilflich ist. In unserer Anwaltsuche finden Sie einen Experten in Ihrer Nähe.