Vom 29. Juli 2017
163.335 Ehen wurden 2016 geschieden. Die Zahl ist laut den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes im Vergleich zu Vorjahren zwar leicht gesunken. Dennoch: Jede dritte Ehe endet nicht durch Tod, sondern durch Scheidungsbeschluss.
Welche Folgen haben Trennung und Scheidung beim Erben? Was ist mit einem gemeinschaftlichen Testament, das Eheleute verfasst haben? Verliert es durch Scheidung automatisch an Gültigkeit? Und falls ja, ab wann? Das sind nur einige Fragen im Zusammenhang mit Scheidung und erben, die Expartner im eigenen Interesse unbedingt klären sollten.
Hatten die Partner weder jeder für sich noch zusammen ein Testament errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach gilt: Der Noch-Ehepartner ist neben den eigenen Kindern oder anderen nahen Blutsverwandten beim Erben stets mit von der Partie. Dies gilt bei Ehen in der Krise weiter. Auch wenn ein Partner aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, bleibt es dabei, solange noch kein Scheidungsverfahren vor Gericht läuft. Daher der Rat: Wenn Sie nach der räumlichen Trennung verhindern wollen, dass Ihr Ex im Falle Ihres Todes automatisch miterbt, müssen Sie Ihren letzten Willen regeln.
Erst mit Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht nach Ablauf des Trennungsjahrs das Scheidungsverfahren, ändern sich die gesetzlichen Erbregeln. Der Noch-Ehegatte bleibt beim Erben spätestens außen vor, wenn Antragsteller den Antrag bei Gericht eingereicht hat, dieser dem Ex zugestellt und er seine Zustimmung zur Scheidung erteilt hat.
Es gibt tragische Fälle, in denen das Verfahren zwar schon eingeleitet wurde, aber noch nicht alle formalen Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen. Beispiel: Der Partner, der nach Ablauf des Trennungsjahrs die Scheidung bei Gericht eingereicht hat, stirbt zwei Tage nach der Antragstellung. Auch in diesem Fall erbt der Noch-Ehegatte nichts mehr, obwohl formal noch nicht alle Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen. Etwas anders gilt im umgekehrten Fall, wenn nicht er, der verstirbt, sondern der Expartner die Scheidung bei Gericht eingereicht hat. Wenn dann noch keine Zustimmung von demjenigen vorliegt, der plötzlich verstirbt, bleibt das Paar beim Erben wie verheiratet. Mit der Folge, dass der Überlebende ein gesetzliches Erbrecht hat. „Die erbrechtlichen Regelungen sind im Einzelnen sehr kompliziert. Besser ist es, auf Nummer Sicher zu gehen und sich schon zu Trennungszeiten Gedanken über seine eigene Nachlassplanung zu machen“, rät Ulrike Czubayko, Notarin, Fachanwältin für Erb- und Familienrecht und Mitglied des Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV.
Hatten die Expartner noch zu guten Zeiten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, gilt es in der Trennungszeit automatisch weiter. Solange, bis ein oder beide Partner den gemeinsamen letzten Willen widerrufen, was jederzeit natürlich auch in intakter Ehe möglich ist. „Hierbei sind strenge Formvorschriften zu beachten“, warnt Czubayko.
Spätestens, wenn nach Ablauf des Trennungsjahrs der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wurde, dem Ex der Antrag zugestellt und er zugestimmt hat, ändern sich die gesetzlichen Erbregeln. Das Paar wird dann faktisch schon wie geschieden behandelt und der Expartner bleibt beim Erben außen vor. Es gibt nun aber auch Fälle, bei denen sich die Ehegatten auch für den Scheidungsfall gegenseitig bedacht haben und dies im Testament auch klar geregelt ist. In diesem Fall bleiben die testamentarischen Anordnungen weiter bestehen. Dennoch ist es ratsam, das Testament nach der Scheidung noch einmal überprüfen zu lassen, um späteren Erbenstreit zu verhindern.