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Aktuelle Rechtstipps

Vom 8. Februar 2011

Unklare Formulierungen im Testament

Sind in einem Testament die für drei Erben vorgesehenenErbteile ihrer Größe nach ungenau bezeichnet, so liegt darin keine wertmäßige Rangordnung. Die Formulierungen des Erblassers „ein bedeutender Betrag“ und „ein großer Teil“ einerseits sowie „einTeil“ andererseits legte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe so aus, dass zwei Erben Erbteile von je zwei Fünftel und ein Erbe einen Erbteil von einem Fünftel erhielte.

Ein Ehepaar hattes ich in einem gemeinschaftlich aufgesetzten Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Weiter hatten sie bestimmt, dass nach ihrem Tod „ein bedeutender Betrag“ ihres Nachlasses an eine gemeinnützige Organisation fallen sollte, „ein großer Teil“ an eine zweite und „ein Teil“ an eine dritte. Nach dem Tod der Eheleute stellte eine der als Erben eingesetzten Einrichtungen einen Antrag auf einen Erbschein, der die Beteiligten zu je einem Drittel als Erbe vorsah. Dem folgte das Nachlassgericht. Eine der beiden anderen Organisationen legte dagegen Beschwerde ein. Sie interpretierte die Formulierungen des Testamentes so, dass sie Anspruch auf einen höheren Erbteil habe.

Die Richter des OLG entschieden auf eine Verteilung des Erbes zu je zwei Fünftel für zwei Organisationen und ein Fünftel für die dritte Einrichtung. Die Auslegung einer testamentarischen Verfügung habe zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen, erläuterten sie. Sie solle klären, was der Erblasser mit seinenWorten sagen wollte. Grundsätzlich könne man bei einem Testament, dessen Inhalt nicht eindeutig sei, nicht am „buchstäblichen Sinn des Ausdrucks“ haften.Vielmehr müssten die benutzten Ausdrücke hinterfragt und interpretiert werden. Dafür müssten der Inhalt des Testaments und alle Nebenumstände berücksichtigt werden.

Das Gericht hob den angefochtenen Beschluss auf und gab die Sache an das Nachlassgericht zurück.

Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2011 (Az: 14 Wx 52/10)