Zum erforderlichen Grad an Gewissheit über die Echtheit eines Testaments

(DAV) Die Urheberschaft eines Testaments wird im Erbscheinsverfahren von Amts wegen geprüft. Damit ein Erbschein ausgestellt werden kann, müssen Echtheit und Eigenhändigkeit der letztwilligen Verfügung feststehen. Doch was, wenn Zweifel nicht ausgeräumt werden können? Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg befasst sich mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit über die Echtheit eines Testaments.

Umstrittenes Testament

Ein Mann verstirbt und hinterlässt ein mit „mein Testament“ überschriebenes Schriftstück, unter dem sich auch sein Namenszug befindet. Darin werden die Ehefrau und der gemeinsame Sohn als Erben eingesetzt. Diese beantragen daraufhin einen Erbschein. Nach Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens ist das Nachlassgericht von der Echtheit des Testaments überzeugt und ordnete die Erteilung des Erbscheins an. Die Brüder des Verstorbenen, die die Echtheit des Testaments in Abrede stellen, legen gegen den Beschluss Beschwerde ein.

Keine vernünftigen Zweifeln

Allerdings ohne Erfolg. Wie das OLG nun entscheidet, handelt es sich bei dem fraglichen Schriftstück tatsächlich um das eigenhändige Testament des Erblassers. Die richterliche Überzeugung von der Echtheit des Testaments ist Voraussetzung für das Ausstellen eines Erbscheins. Da jedoch eine absolute Gewissheit der Echtheit im naturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretische Möglichkeit des Gegenteils kaum auszuschließen sei, genüge für die richterliche Überzeugung insoweit ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifel ausschließt. Eine solche Gewissheit liegt auch in Amtsverfahren – wie dem Erbscheinsverfahren – vor, wenn diese einen Grad erreicht hat, „der den Zweifeln Einhalt gebietet“, ohne sie völlig ausschließen zu können. Daher sei es ausreichend, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an der Echtheit des Testaments hat, auch wenn der Sachverständige in seinem wissenschaftlich begründeten Gutachten nur von einer weit überwiegenden, einfachen oder hohen Wahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgegangen ist. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nur in Betracht zu ziehen, wenn das vorliegende Gutachten ungenügend ist oder Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen aufgekommen sind. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich.

Oberlandgericht (OLG) Brandenburg, Beschl. v. 6.5.2025 (3 W 80/24)