Seite drucken

Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 11. April 2024

Bescheinigung über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes geht keine Prüfung zum wirksamen Beginn der Testamentsvollstreckung voraus

(DAV). Wer eine Testamentsvollstreckung übernimmt, muss sich gegenüber dem Rechtsverkehr als solches legitimieren. Hierfür sieht das Gesetz ein Testamentsvollstreckerzeugnis vor. Alternativ kann aber auch eine reine Amtsannahmebestätigung zusammen mit einem eröffneten öffentlichen Testament genügen. Dies ist oft der kostengünstigere und schnellere Weg, da dem keine sachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Annahme des Amtes vorausgehen.

Anordnung einer Testamentsvollstreckung Ernennung des Testamentsvollstreckers
Ein Mann wendet testamentarisch seinem Kind ein Geldvermächtnis zu und setzt es darüber hinaus nach seiner Frau zum Nacherben ein. Über dieses Vermächtnis ordnet er bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes Testamentsvollstreckung an und beruft seine Frau zur Testamentsvollstreckerin, ersatzweise und für den Nacherbfall seinen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt erklärt nach dem Tod des Mannes, das Amt anzunehmen und beantragt die Ausstellung einer Amtsannahmebestätigung. Das Nachlassgericht verweigert dies mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung durch den Rechtsanwalt komme erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles und damit mit dem Tod der Ehefrau in Betracht. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Rechtsanwaltes.

Amtsannahmezeugnis ist reine Eingangsbestätigung der Annahme des Amtes
Zu Recht, entscheidet das Gericht; dem Antragsteller sei vom Nachlassgericht eine Amtsannahmebestätigung zu erteilen. Auf die vom Nachlassgericht aufgeworfene Frage, ob nach dem Willen des Erblassers bereits derzeit eine Nacherbentestamentsvollstreckung eingreifen soll, komme es für die Erteilung der Amtsannahmebescheinigung nicht an, da sie ohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorganges der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt wird. Bei der Amtsannahmebestätigung handelt es sich um eine reine Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Annahmeerklärung, für die im Gesetz seit 2002 eine Festgebühr von 50,00 € vorgesehen sei. Aus der Gesetzesbegründung hierzu ergebe sich nicht, dass der Erteilung der Amtsannahmebescheinigung eine sachliche Prüfung wie bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis vorauszugehen hätte. Für manche Geschäfte der Testamentsvollstreckerin oder des Testamentsvollstreckers sei vielmehr die Vorlage eines öffentlichen Testaments und der Eröffnungsniederschrift sowie ein Nachweis der Amtsannahme ausreichend. Die Amtsannahmebescheinigung beschränke sich dann auf die Annahmeerklärung und verlautbart, anders als dies bei einem Testamentsvollstreckerzeugnis der Fall wäre, nicht auch, dass die vom Erblasser angeordneten Voraussetzungen für den Beginn der betreffenden Testamentsvollstreckung (bereits) erfüllt sind.

Oberlandesgericht (OLG) Köln Beschl. v. 12.5.2023 (2 Wx 65/23)