Vom 30. November 2024
(dpa/tmn). Da wir durch notarielles Testament geerbt haben, brauchen wir zum Nachweis unserer Erbenstellung keinen Erbschein, dachten sich die Kinder nach dem Tod ihres Großvaters. Das Grundbuchamt belehrte sie eines Besseren; denn ein notarielles Testament kann nur dann als Erbnachweis dienen, wenn es die Erben eindeutig bezeichnet.
Notarielles Testament ersetz den Erbschein …
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Großvater seine Enkel nach seinen Kindern zu Ersatz- und Nacherben eingesetzt. Anders als seine Kinder bezeichnete der Mann seine Enkel im Testament nicht namentlich. Der verstorbene Großvater war Eigentümer mehrere Grundstücke. Als die Enkel nach dem Tod der Kinder das Erbe erhalten, wollen sie pflichtgemäß das Grundbuch auf sich umschreiben und legen hierzu das notarielle Testament samt Eröffnungsprotokoll vor. Das Grundbuchamt verlangt einen Erbschein. Die Enkel halten dies für überflüssig, schließlich kostet ein Erbschein Zeit und Gebühren, und legen dem Grundbuchamt noch ihre Geburtsurkunden und eidesstattliche Versicherungen, dass sie die einzigen Enkel sind, vor.
… nicht in jedem Fall
Das Kammergericht in Berlin gab dem Grundbuchamt recht. Dieses kann von den Erben verlangen, dass sie das Grundbuch auf sich umschreiben und hierzu einen Erbnachweis verlangen. Der Nachweis hat grundsätzlich durch Vorlage eines Erbscheins zu erfolgen. Dieser kann allerdings durch ein öffentliches, also vor einem Notar errichten Testament mitsamt dem sog. Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts ersetzt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Erben klar aus dem Testament hervorgehen. Dies war hier nicht der Fall, da dem Testament nicht zu entnehmen war, wer die Enkel sind. Es enthielt deren Namen nicht. Die vorgelegten Geburtsurkunden bewiesen nur, dass die dort genannten Enkel des verstorbenen Grundstückseigentümers waren, nicht jedoch, dass es keine weiteren Enkel gab. Zu Erben eingesetzt waren aber alle Enkel. Zum Nachweis, dass es keine weiteren Enkel gab, konnten auch keine eidesstattlichen Versicherungen der Beteiligten, sie seien die einzigen Kinder, vorgelegt werden, da das Grundbuchamt anders als das Nachlassgericht nicht zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen berechtigt ist. Damit wäre die falsche Abgabe der Erklärungen nicht strafbewährt und boten daher keine erhöhte Richtigkeitsgewähr.
Fazit: Erbende Abkömmlinge sollten in notariellen Testamenten namentlich bezeichnet werden, wenn das notarielle Testament den Erbschein ersparen soll.
Kammergericht (KG), Beschluss vom 9.7.2024 (1 W 27/24)