Kann der Pflichtteilsberechtigte zur Feststellung des Nachlassbestandes verlangen, dass ihm Belege vorgelegt werden?

(dpa/tmn). Wer als nächster Angehöriger enterbt ist, kann von den Erben seinen Pflichtteil verlangen. Dieser besteht in einem Anspruch auf Zahlung einer Summe, die der Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus dem Nettonachlass entspricht. Da der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen Zugriff auf den Nachlass hat, hat er gegen die Erben Auskunftsansprüche. Aber müssen die Erben ihre Auskunft auch belegen?

Pflichtteilsberechtigter verlangt § 33 ErbStG-Erklärung sowie Auskunft über Vollmachten

In beiden den Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen verlangte ein Pflichtteilsberechtigter im Wege einer sog. Stufenklage zunächst Auskunft über den Bestand des Vermögens des Verstorbenen durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses. Die Pflichtteilsberechtigen verlangen zum Nachweis, dass die angegebenen Kontostände richtig sind, die Vorlage der Erklärung der Erbschaftsteuerstelle nach § 33 ErbStG. Außerdem verlangten sie Auskunft darüber, wem der Erblasser Vollmacht erteilt habe.

Kein grundsätzlicher Anspruch auf Belegvorlage

Zu Unrecht, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts Stuttgart. Die Vorlage der Mitteilung nach § 33 ErbStG könne nicht gefordert werden, da i.R.d. Auskunftsanspruchs von Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich kein Anspruch auf Belegvorlage bestehe. Dies ergebe sich schon aus einem Umkehrschluss zu § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB, in welchem ausdrücklich eine Pflicht zur Vorlage von Belegen angeordnet wird. § 2314 BGB enthält eine solche Anordnung gerade nicht. Es bleibe damit für den Umfang der Auskunftspflicht nach § 2314 BGB bei der allgemeinen Regel des § 260 Abs. 1 BGB. Anders als etwa im Rahmen der Rechenschaftspflicht nach § 259 Abs. 1 BGB müssen nach § 260 Abs. 1 BGB Belege grundsätzlich nicht vorgelegt werden. Nur ausnahmsweise ergibt sich ein Anspruch auf Belegvorlage für Pflichtteilsberechtigte dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Urkunden zur Beurteilung des Werts eines Nachlassgegenstands oder der Höhe des Pflichtteilsanspruchs selbst benötige. Für die Wertbestimmung eines Nachlassgegenstandes seien Urkunden aber nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen erforderlich, wenn der Nachlass schwer einzuschätzende Vermögensobjekte, wie Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen, enthalte sowie bei gemischten Schenkungen. Sinn und Zweck der ausnahmsweise begründeten Pflicht zur Belegvorlage ist aber gerade nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte die Angaben des Erben auf ihre Richtigkeit überprüfen kann. Hierfür ist vielmehr die eidesstattliche Versicherung des Erben gedacht. Der Zweck der Mitteilung nach § 33 ErbStG liegt allein darin, dass das Finanzamt die Höhe der Erbschaftssteuer ermitteln kann; die Norm sei gerade nicht zum Schutz von Pflichtteilsberechtigten da. Ebenso könne die Klägerin aufgrund von § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB nicht die Mitteilung verlangen, ob und ggf. wem der Erblasser eine Vollmacht hinsichtlich seines Vermögens erteilt habe. Vollmachten seien keine Aktiva des Nachlasses. Eventuell aus der Bevollmächtigung resultierende Forderungen des Nachlasses gegenüber Dritten würden bereits durch den allgemeinen Auskunftsanspruch erfasst.

Das LG Karlsruhe hat einen Anspruch auf Vorlage der Urkunde nach § 33 ErbStG sowie auf Auskunft über Vollmachten, die der Erblasser erteilt hat, aber zumindest dann tenoriert, wenn die beklagten Erben dies anerkannt haben. Die Frage wird in der Literatur kontrovers diskutiert und soll demnächst ggf. vom Gesetzgeber aufgenommen werden.

Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart Urteil vom 16.2.2026 (19 U 71/24)
Landesgericht (LG) Karlsruhe Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.2.2026 (7 O 331/25)