Keine Erzwingungen zur Vorlage von Kontoauszügen, die aufgrund abgelaufener Aufbewahrungsfristen nicht mehr angefordert werden können

(dpa/tmn). Im Erbrecht gibt es mannigfache Pflichten zur Vorlage von Unterlagen wie Kontoauszügen, z.B. müssten die Erben diese dem Pflichtteilsberechtigten ggf. vorlegen oder diese zumindest durchsehen. Tun sie dies nicht, kann ein Zwangsgeld gegen sie festgesetzt werden. Aber gilt das auch, wenn die Unterlagen etwa wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfristen nicht vorgelegt werden können?

Bank teilt mit, dass die Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge nach § 257 HGB 10 Jahre betrage

Eine Frau ist verurteilt worden, die Kontoauszüge aus den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers vorzulegen. Sie hat diese selbst nicht mehr, sich aber um die Beschaffung der Kontoauszüge über die Bank bemüht. Die Sparkasse hat allerdings mitgeteilt, dass die Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge nach § 257 HGB 10 Jahre betrage und diese damit nicht vorgelegt werden können. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden könnten, um die Unterlagen vorzulegen. Gleichwohl wird ein Antrag gestellt, gegen sie ein Zwangsgeld festzulegen, schließlich hätte die Frau Schuld die Unterlagen aufbewahren müssen.

Keine Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO bei Unvermögen

Zu Unrecht, urteilt das Gericht. Zu mehr ist die Schuldnerin nicht in der Lage und damit auch nicht verpflichtet. Damit kann auch kein Zwangsmittel festgesetzt werden; denn das Zwangsgeld würde sein Ziel, den Schuldner zur Vornahme der Handlung anzuhalten, nicht erreicht werden.

Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschl. v. 14.01.2026 – 3 W 123/25