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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 21. Juli 2023

Nachlassgerichtliche Genehmigung bei Veräußerung eines Grundstücks durch den Nachlasspfleger

(dpa/tmn). Veräußert der Nachlasspfleger eine zum Nachlass gehörende Immobilie, so ist die Genehmigung des Nachlassgerichts erforderlich. Doch welche Anforderungen werden an eine solche Genehmigung geknüpft?

Nachlassgerichtliche Genehmigung bei Grundstücksveräußerung
Ein Mann verstirbt zwischen dem 9.3.2016 und dem 10.3.2016. Mit Beschluss vom 27.2.2017 wird ein Nachlasspfleger mit dem Aufgabenkreis „Erbenermittlung“ und „Sicherung und Verwaltung des Nachlasses“ bestellt. Am 24.11.2022 schließt der Nachlasspfleger mit einem Dritten einen Grundstückskaufvertrag über ein zum Nachlass gehörendes Waldgrundstück zu einem Kaufpreis von 10.000 EUR. Daraufhin begehrt er die nachlassgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages. Das Nachlassgericht verweigert jedoch die Genehmigung mit der Begründung, dass kein besonderer Grund für die Veräußerung bestehe. Der Nachlasspfleger ist hingegen der Ansicht, dass ihm die Genehmigung zu erteilen ist. Er handele im Interesse der Erben handele, da er einen über dem Bodenrichtwert liegenden Verkaufspreis erzielt.

Sicherung des Nachlasses hat Vorrang vor Vermehrung
Zu Unrecht, so entscheidet das Gericht. Bei der Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Maßgebendes Kriterium ist dabei das Interesse aller Erben. Ist der Nachlasspfleger mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses betraut, so ist seine Kernaufgabe, den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der künftig festzustellenden Erben wahrzunehmen. Denn das Nachlassgericht hat „für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen“ und bedient sich zur Erfüllung dieser staatlichen Fürsorgepflicht des Nachlasspflegers. Schon aus diesem Grund haben die Sicherung und der Erhalt des Nachlasses Vorrang vor seiner Vermehrung. Daraus resultierend soll nach Auffassung des Gesetzgebers vorhandenes Grundeigentum als eine besonders wertbeständige Art des Vermögens möglichst erhalten bleiben. Der Nachlasspfleger ist zwar grundsätzlich auch befugt, Grundstückskaufverträge abzuschließen, es bedarf aber besonderer sachlicher Gründe, um im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass der Grundstücksverkauf trotz des mit ihm verbundenen Verlustes von Grundvermögen im Interesse der Betroffenen liegt. Als besonderer sachlicher Grund für den Verkauf einer zum Nachlass gehörenden Immobilie ist z.B. anerkannt, dass liquide Mittel benötigt werden, um Verbindlichkeiten des Nachlasses decken zu können oder dass eine akute Wertminderung des Grundstücks droht. Ist ein solcher besonderer sachlicher Grund für den Grundstücksverkauf nicht gegeben, erteilt das Nachlassgerichts zu Recht keine Genehmigung.

Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Beschl. v. 27.3.2023 (3 W 17/23)