(dpa/tmn). Seinen Pflichtteil geltend machen kann nur, wer den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände kennt. Hierzu kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass dieser einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Wertes der einzelnen Nachlassgegenstände beauftragt. Ist ein Unternehmen Nachlassbestandteil, so ist das Unternehmen zu bewertet. Mindestwert aber ist der Liquidationswert des Unternehmens. Doch wie ist der festzustellen?
Wertermittlung in Bezug auf ein Unternehmen
Ein Pflichtteilsberechtigter verlangt Wertermittlung eines Unternehmens, das u.a. Immobilien hält. Vorgelegt wird nur ein Gesamtgutachten.
Gutachten mit Mängeln ist nicht erfüllungstauglich
Die Richter wiesen darauf hin, dass es zur Erfüllung des Wertermittlungsanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten nicht ausreicht, dass der Erbe irgendein Bewertungsgutachten, das allenfalls nachvollziehbar, aber nicht richtig zu sein braucht, vorlegt. Ein Gutachten, das erhebliche Mängel aufweist ist keinesfalls erfüllungstauglich. Um etwa für ein Unternehmen den Liquidationswert zu ermitteln, muss der Verkaufswert aller Vermögensgegenstände wie z.B. Grundstücke einzeln bewertet werden und sodann Schulden und Liquidationskosten abgezogen werden. So erlangt man den Zerschlagungswert, der sich ohne Unternehmensfortführung ergibt. Dabei kann nicht einfach auf ein der bewertenden Wirtschaftsprüfergesellschaft vorliegendes Kaufangebot etwa für eine Immobilie rekurriert werden.
Oberlandesgericht (OLG)Düsseldorf, Hinweisbeschl. v. 5.11.2025 (I-7 U 82/24)