(dpa/tmn). Wer kein Testament hinterlässt, wird kraft Gesetzes von seinen Verwandten beerbt. Sind weder Ehegatten, noch Abkömmlinge des Erblassers, noch Abkömmlinge von Eltern oder Großeltern vorhanden, so erben die Abkömmlinge der Urgroßeltern. Der Nachweis des eigenen Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser wird nicht immer leicht zu führen sein. Wie hoch sind die Anforderungen, die das Nachlassgericht hieran stellen darf?
Gesetzliche Erbfolge vierter Ordnung
EinMann verstirbt ohne Testament. Er war unverheiratet und hatte keine Kinder. Die Eltern des Erblassers hatten keine weiteren Kinder als den Erblasser und sind vor ihm verstorben. Geschwister hatten beide Elternteile nicht. Die Großmutter des Erblassers mütterlicherseits – die Mutter seiner Mutter – war unverheiratet. Der Vater der Mutter des Erblassers ist nicht bekannt. Die Großeltern sind vor dem Erblasser verstorben und hatten keine weiteren Kinder als die Eltern des Erblassers. Das Nachlassgericht verlangt zur Erteilung eines Erbscheins an die nächsten Anverwandten den Nachweis sämtlicher Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers zu den Abkömmlingen seiner Urgroßeltern. Vorgelegte Indizien und Ersatznachweise ließ es nicht ausreichen.
Keine überhöhten Anforderungen an die Mitwirkungspflichten des Antragstellers
Zu Unrecht urteilt das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht wies daher das Nachlassgericht an, den beantragten Erbschein zu erteilen. Wenn Großeltern bzw. Abkömmlinge von denen nicht vorhanden sind, so erbt von den Abkömmlingen der Urgroßeltern des Verstorbenen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. Wenn – wie hier – alle zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden in Betracht kommenden Verwandten Urenkel eines der beiden Urgroßelternpaare väterlicherseits wären, sind sie gleich nahe Verwandte des Erblassers und damit dessen Erben zu je einem Viertel-Anteil am Nachlass. Das Nachlassgericht ist nach Ansicht des Beschwerdegerichts auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ihr Erbrecht zu einem Viertel nachgewiesen hat, so dass ihre Erbenstellung feststeht. Das Nachlassgericht habe jedoch die Anforderungen an den Nachweis der Abstammung der Erblassergroßmutter von deren Eltern überspannt. Zwar haben die Beteiligten ihren Mitwirkungspflichten bei der Erbenermittlung nach ihren Möglichkeiten hinreichend nachzukommen. Die besonderen Regelungen zur Mitwirkungspflicht im Erbscheinsverfahren sollen sicherstellen, dass in diesem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Verfahren die Ermittlungslast nicht allein beim Nachlassgericht liegt, da die Ermittlung der im Antrag begründenden Tatsachen in erster Linie im Interesse des Antragstellers liegt und er regelmäßig den zu ermittelnden Sachverhalt besser kennt als das Nachlassgericht und über einen besseren Zugang zu den Beweismitteln verfügt. Nach diesem Zweck finden die Pflichten des Antragstellers ihre Grenze aber an seinen Möglichkeiten zur Angabe von Beweismitteln. Wenn wie hier öffentliche Urkunden wegen der Folgen des Zweiten Weltkriegs nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen sind, sind an die Beweisführung keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist es eine Frage der freien Beweiswürdigung im Einzelfall (§§ 37 Abs. 1, 352e FamFG), ob das Nachlassgericht aufgrund der vorhandenen anderen Beweismitteln die das Erbrecht begründenden Tatsachen für erwiesen erachtet oder nicht. Als „andere Beweismittel“ für die Überzeugungsbildung des Nachlassgerichts kommen in Betracht insbesondere nicht-öffentliche Urkunden wie nicht amtliche Dokumente, die geeignet sind, die entscheidungserheblichen Angaben zu belegen wie beispielsweise beglaubigte Abschriften oder Ausfertigungen von öffentlichen Urkunden, unbeglaubigte Fotokopien von öffentlichen Urkunden, Familienstammbücher älterer Art, Ahnenpässe, Taufscheine, kirchliche Urkunden vor 1876, Bescheinigungen der Meldeämter, sog. Familienstandszeugnisse, Briefe, bei Kriegsteilnehmern auch Mitteilungen der Suchstellen, die Inaugenscheinnahme von Fotos (etwa von Grabsteinen, Hochzeitsfotos, Todesanzeigen in Zeitungen, Sterbebildern, Grabsteininschriften, beschrifteten Hochzeitsfotos) sowie Zeugenaussagen. Dabei kommt Dokumenten mit biometrischen Merkmalen ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Stehen dem Antragsteller die erörterten Beweismöglichkeiten unverschuldet nicht zur Verfügung, kommt ein Nachweis durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen in Betracht. Schließlich sind in die Beweiswürdigung auch die eigenen sachdienlichen Angaben der antragstellenden Partei einzubeziehen. Wenn sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für das Verwandtschaftsverhältnis ergeben und weitere Ermittlungsansätze nicht ersichtlich sind, ist der Erbschein zu erteilen.
KG, Beschl. v. 29.7.2025 (6 W 6/25)