Vom 17. Februar 2023
(DAV). Wenn ein Mensch verstirbt, ist der Nachlass abzuwickeln. Zuständig hierzu sind die Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Doch wo ist dieser, wenn jemand in einem Hospiz verstirbt?
Der Fall
Eine Frau lebt in einer Mietwohnung. Vor ihrem Tod zieht sie in ein Hospiz in einer anderen Stadt, wo sie verstirbt. Als es um die Regelung ihres Nachlasses geht, stellt sich die Frage, welches Nachlassgericht örtlich zuständig ist: Das am Ort der Mietwohnung oder das am Ort des Hospizes?
Hospiz begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt
Zuständig sind die Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Verstorbenen. Das ist der Ort, an dem im Einzelfall der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person und ihr Daseinsmittelpunkt liegt. Dabei gibt es keine bestimmte Mindestzeit, für die man bereits dort wohnt oder dort zu wohnen plant. Vielmehr ist die sozialen Bindungen, das Ziel des Aufenthaltes, der Aufenthaltswille und auch die Frage, ob die bisherige Wohnung aufgelöst werden soll, von Bedeutung. Geht es nur um eine Behandlung im Hospiz, so wird dieses auch dann nicht zum gewöhnlichen Aufenthalt, dass die Anwesenheit dort voraussichtlich eher durch den Tod als die Rückkehr in die Wohnung enden wird. Denn das würde dazu führen, dass anstatt des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes an den Todesort angeknüpft wird. Das aber sieht das Gesetz nicht vor.
Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig, Beschl. v. 7.2.2022 (9 W 3/22)