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Aktuelle Urteilsmeldungen

Vom 31. März 2024

Wer „Bargeld“ vermacht, vermacht auch das Geld auf den Konten

(dpa/tmn). Vermacht jemand sein Barvermögen, so will er diesem in Zeiten des zunehmend bargeldlosen Zahlungsverkehrs kaum nur die wenigen Banknoten und -münzen zukommen lassen, die man heute noch zu Hause hat. Vielmehr sind davon sämtliche liquiden Mittel gemeint, aber keinesfalls das gesamte Kapitalvermögen. Davon gehen Gerichte heute aus. Testierende müssen das wissen, wenn sie sich in ihrem Testament des Begriffs Bargeld bedienen. Im Einzelfall kann eine genaue Beschreibung dessen, was man darunter versteht, angeraten sein.

Vermächtnis des „Barvermögens“

Ein Mann belastet seine Erben mit einem Vermächtnis zugunsten einer Frau. Diese sollte sein „Barvermögen“ erhalten. Erbe und Vermächtnisnehmerin streiten nun darüber, ob damit nur die (wenigen) Scheine und Münzen gemeint sind, die der Mann noch in seiner Geldbörse und zu Hause aufbewahrt hatte, oder auch seine Bankguthaben. Die Vermächtnisnehmerin meint, ihr Vermächtnis erfasse die gesamten liquiden Mittel des Erblassers.

Barvermögen umfasst gesamte liquide Mittel

Zu Recht, urteil das Gericht. Was der Erblasser mit Barvermögen gemeint hat, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Der Begriff des Barvermögens ist in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs so zu verstehen, dass damit das Bargeld einschließlich der bei Banken befindlichen sofort verfügbaren Gelder zu verstehen sei. Durch die vermehrte Kartenzahlung hat sich die Verkehrsanschauung des Begriffes „bar“ verschoben. Dieser umfasse heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere hingegen fielen nicht unter den Begriff des „Barvermögens“. Diese würden nur durch den weiteren Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt.

Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg Urt. v. 20.12.2023 (3 U 8/23)