Vom 12. Dezember 2018
(dpa/tmn). Erben minderjährige Kinder, so obliegt es den (verbliebenen) Eltern(teilen), zu überlegen, ob die Erbschaft zum Wohl des Kindes angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Wer für sein minderjähriges Kind eine Erbschaft ausschlagen will, muss beim Familiengericht eine Genehmigung einholen und diese dem Nachlassgericht vorlegen.
Der Fall
Ein Vater von zwei Kindern verstirbt. Er ist geschieden. Seine Eltern sind vorverstorben. Der minderjährige Sohn des Erblassers erklärt, vertreten durch seine Mutter, fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht, er schlage die Erbschaft aus. Die Mutter beantragt zugleich eine familiengerichtliche Genehmigung der Ausschlagung. Das Familiengericht übermittelt den genehmigenden Beschluss dem Nachlassgericht mit dem Hinweis, der entsprechende rechtskräftige Beschluss sei der Mutter zugestellt worden.
Das Gericht geht davon aus, dass der Sohn des Verstorbenen die Erbschaft nicht wirksam innerhalb der Ausschlagungsfrist ausgeschlagen hat. Die Ausschlagung sei nur wirksam, wenn die Mutter von der familiengerichtlichen Genehmigung Gebrauch gemacht hat.
Familiengerichtliche Genehmigung erforderlich
Zu Recht urteilen die Richter: Die Mutter hat die Ausschlagung nicht wirksam für den Sohn erklärt. Dazu muss die Mutter als gesetzliche Vertreterin die Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Berufungsgrund ihres Sohnes gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Innerhalb der Frist muss sie auch beim Familiengericht eine entsprechende Genehmigung der Ausschlagungserklärung beantragen. Die Genehmigung des Familiengerichts selbst muss nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen, da die Mutter die Dauer des gerichtlichen Genehmigungsverfahrens nicht beeinflussen kann.
Entscheidung, ob von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird, muss dem Nachlassgericht mitgeteilt werden.
Sie muss aber unverzüglich nachdem die Genehmigung erteilt ist, entscheiden, ob sie von der Genehmigung Gebrauch macht und dies dem Nachlassgericht mitteilen. Dem Sorgerechtsinhaber steht es frei, ob er von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch macht oder nicht. Hierzu hat er nach Erhalt der familiengerichtlichen Genehmigung in eigener Kompetenz zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft (immer noch) dem Kindeswohl entspricht. Daher genügt es nicht, dass das Familiengericht dem Nachlassgericht von der Genehmigung berichtet hat.
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Beschl. v. 14.09.2018 (21 W 56/18)