Vom 31. Oktober 2011
Wenn man meint, ein Erbe sei des Erbes unwürdig, kann man dagegen mit einer Erbunwürdigkeitsklage vorgehen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts über dieses Verfahren kann das Verfahren über die Feststellung der Erben ausgesetzt werden. Dies hängt jedoch entscheidend von den Erfolgsaussichten der Erbunwürdigkeitsklage ab.
So hat das Oberlandesgericht Rostock im folgenden Fall eine solche Aussetzung abgelehnt, da die Erfolgsaussichten zu gering seien. Nach dem Tod des letzten Elternteils wurden die drei Kinder Erben zu gleichen Teilen. Eines der Kinder trat dem Erbscheinsantrag mit der Behauptung entgegen, dass die beiden Geschwister am Tod der Eltern „schuld seien“. Das Nachlassgericht stellte mangels Bedenken gegen das Testament fest, dass die drei Kinder zu gleichen Teilen erben sollten. Die testamentarische Erbfolge entsprach dabei der gesetzlichen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos. Eine Verfahrensaussetzung finde nur statt, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Zwar könne das Erbfeststellungsverfahren bei einer Erbunwürdigkeitsklage ausgesetzt werden, entscheidend seien aber die Erfolgsaussichten der Klage. Eine Aussetzung sei gegebenenfalls notwendig, damit nicht zwischenzeitlich die Miterben erben würden und über ihr Erbe verfügen könnten. Im vorliegenden Fall sei die Erbunwürdigkeitsklage jedoch wenig vielversprechend.
Der Pauschalhinweis, die Geschwister seien am Tod der Erblasserin schuld, sei nicht ausreichend. Die Hürden für eine Erbunwürdigkeitsklage sind sehr hoch, so die DAV-Erbrechtsanwälte.
Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 31. Oktober 2011 (AZ: 3 W 58/11)