Vom 30. Januar 2019
(dpa/tmn). Wer Erbe ist, muss ggf. einen Erbschein beantragen, um sich als solcher zu legitimieren. Hierzu muss er bestimmte Angaben machen und diese an Eides statt versichern. Ist der Antragsteller z.B. wegen Geschäftsunfähigkeit hierzu nicht (mehr) in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Ein Vorsorgebevollmächtigter steht einem Betreuer gleich. Sie müssen die Erklärung allerdings als Eigene und nicht für den Vertretenen abgeben.
Der Fall
Ein Mann verstirbt. Er hinterlässt kein Testament. Seine 95-jährige an Demenz erkrankte Ehefrau beantragt einen Erbschein, der sie als gesetzliche Erbin ausweist. Bei der Antragstellung lässt sie sich durch ihren Vorsorgebevollmächtigten vertreten. Dieser versichert vor dem Nachlassgericht an Eides statt, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner zur Begründung des Erbscheinsantrags gemachten Angaben entgegensteht.
Das für die Entscheidung über den Erbscheinsantrag zuständige Amtsgericht Hannover lehnt den Antrag auf Erteilung des Erbscheins mit der Begründung ab, der Bevollmächtigte sei zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als gewillkürter Vertreter nicht berechtigt. Er sei nicht ausdrücklich dazu bevollmächtigt worden, sondern im Wege der Vorsorgevollmacht nur zur Vertretung in nicht-vermögensrechtlichen Angelegenheiten berechtigt, sofern eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist. Dies sei hinsichtlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht der Fall. Es bedürfe zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines gesetzlichen Vertreters, also eines Betreuers. Dagegen wendet die Beteiligte sich mit ihrer Beschwerde. Das Betreuungsgericht hatte es abgelehnt, für die Beteiligte eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einzurichten. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Beteiligte eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte und der Bevollmächtigte die Angelegenheiten für die Betroffene regeln könne.
Eidesstattliche Versicherung als höchstpersönliche Erklärung
Zu Recht entschieden die Richter: Der Bevollmächtigte ist berechtigt, die Richtigkeit der zur Begründung des Erbscheinsantrags erforderlichen Angaben an Eides statt zu versichern. Zwar hat der Antragsteller die Richtigkeit der gemachten Angaben grundsätzlich selbst an Eides statt zu versichern. Denn es handelt sich bei der Abgabe einer Versicherung an Eides statt um eine höchstpersönliche Erklärung, bei der eine Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter unzulässig ist. Ist der Vertretene jedoch nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben. Dies geschieht jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen.
Der Vorsorgebevollmächtigte steht einem Betreuer gleich
Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich, weil nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Bevollmächtigte Generalvollmacht zur Vertretung „in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist,“ hat, und ihm gestattet ist „Erklärungen aller Art abzugeben und entgegenzunehmen sowie Anträge zu stellen, abzuändern, zurückzunehmen“, „den Vollmachtgeber gegenüber Gerichten zu vertreten“ und er für alle „nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist“ Vollmacht hat. Diese soll „alle Erklärungen, Entscheidungen, Maßnahmen etc. erfassen,zu denen gemäß § 1896 I BGB ein gerichtlich bestellter Betreuer berechtigt ist“. Es ist nicht nötig, dass die Beantragung eines Erbscheins oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung explizit in der Vollmacht genannt sind.
Oberlandesgericht (OLG) Celle, Beschl. v. 20.6.2018 (6 W 78/18)