Vom 18. April 2015
(dpa/red). Manchmal hinterlässt der Erblasser im Nachlass ein Grundstück, welches aufwendig erst vom Müll bereinigt werden muss, bevor es zum Beispiel verkauft werden kann. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer können vom Nachlasswert viele Sache abgezogen werden, damit weniger oder keine Erbschaftsteuer gezahlt werden muss. Fraglich ist, ob hierunter auch Kosten für die Entmüllung des Grundstücks fallen.
Nach dem Gesetz sind unter anderem die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Der Begriff dieser Nachlassabwicklungskosten wird in der Regel weit ausgelegt. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg.
Der Verstorbene hinterließ mehrere Grundstücke. Er selber wohnte lange Jahre in einer zum Wohnhaus umgebauten Scheune als sogenannter „Messie“. Die Erbengemeinschaft mussten für diese Wohnung erst Kosten von insgesamt 22.364 € für dessen Entmüllung aufbringen, bevor sie das Grundstück verkaufen konnte.
Das FG in Stuttgart entschied, dass diese Entmüllungskosten bei der Berechnung der Erbschaftsteuer nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeiten zugelassen werden können: Nach dem Gesetz sollen zum Beispiel sogenannte Nachlassabwicklungskosten Steuermindernd sein. Dem Grunde nach werden davon die Kosten der Eröffnung des Testaments, der Erteilung des Erbscheins, der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses und dessen Wertes, die Kosten zur Umschreibung des Grundbuches und der Testamentsvollstreckung sowie solche durch die Auflösung der Erbengemeinschaft umfasst. Ebenso finden Erwerbskosten Berücksichtigung, die der Erbe aufwenden muss, um rechtlich das Erbe antreten zu können, etwa Erbenermittlungskosten, Prozess- oder Beratungskosten im Prozess gegen einen sich als vermeintlichen Erben Ausgebenden.
Die Kosten zur Verwaltung des Nachlasses dürfen hingegen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Unter diese Verwaltungskosten fallen aber auch die fraglichen Entmüllungskosten. Dass das zum Nachlass gehörende Grundstück im wahrsten Sinne des Wortes zugemüllt war und daher nicht ohne weiteres einer sinnvollen Nutzung durch die Erbengemeinschaft zugeführt werden konnte, mag ein tatsächliches Hindernis in Bezug auf den späteren Verkauf des Objektes gewesen sein. Dieser Zustand hinderte die Erbengemeinschaft aber nicht daran, das rechtliche, ungeteilte Erbe des Grundstücks anzutreten.
Finanzgericht Baden-Württemberg am 18. Dezember 2014 (Az: 7 K 1377/14)